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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 256 vom 19.07.2021 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 23a einleitender Satz und Buchstabe m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. In ihr werden Mitgliedstaaten, Drittländer oder Gebiete von Drittländern je nach ihrem Risiko für bovine spongiforme Enzephalopathie (im Folgenden "BSE") in solche mit vernachlässigbarem, kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingeordnet.

(2) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für ein Überwachungssystem zur Verhütung von TSE, einschließlich der Überwachung von Schafen und Ziegen. Anhang III Kapitel a Teil II Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht die obligatorische Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Schafen vor, sowie die Verpflichtung, der Kommission unverzüglich jeden TSE-Fall bei Schafen des Genotyps ARR/ARR zu melden. Schafe des Genotyps ARR/ARR gelten als resistent gegen klassische Scrapie, weshalb jeder Krankheitsfall bei solchen Schafen ein unerwarteter Befund ist, der Aufmerksamkeit erfordert. Aus diesem Grund sollte er unverzüglich gemeldet werden, damit er einer weiteren Untersuchung unterzogen werden kann.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission 2 - im Einklang mit den Empfehlungen der wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 5. Juli 2017 zur genetischen Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Ziegen 3 - geändert, um zu berücksichtigen, dass auch Ziegen genetisch resistent gegen klassische Scrapie-Stämme sein können, die bekanntermaßen in der Ziegenpopulation der Union natürlich vorkommen, wenn sie die Allele K222, D146 oder S146 aufweisen. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/772 geändert, indem Vorschriften eingeführt wurden, die die Tötung und Vernichtung von Ziegen in einem Bestand, in dem ein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, auf solche Tiere beschränken, die für diese Krankheit empfänglich sind. Die mit der Verordnung (EU) 2020/772 vorgenommenen Änderungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betrafen jedoch nicht die Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen. Anhang III Kapitel a Teil II Nummer 8 und Anhang III Kapitel B Teil I Abschnitt A Nummer 8 sollten daher geändert werden, um eine angemessene Überwachung und Meldung des Genotyps positiver TSE-Fälle bei Ziegen vorzusehen.

(4) Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Vorschriften für spezifizierte Risikomaterialien und sieht unter anderem vor, dass spezifizierte Risikomaterialien nach Anhang V der genannten Verordnung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zu entfernen und zu beseitigen sind. Insbesondere werden in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 spezifizierte Risikomaterialien bei über 12 Monate alten Schafen und Ziegen definiert, die nach Anhang V der genannten Verordnung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entfernen und zu beseitigen sind.

(5) Angesichts der Besonderheiten der Haltung von Schafen und Ziegen ist die Feststellung des genauen Geburtsdatums bei Schafen und Ziegen selten möglich; deshalb werden diese Angaben nicht in das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates 5 zu führende Bestandsregister eingetragen. Vor der Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission 6

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(Stand: 23.07.2021)

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