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Regelwerk, EU 2021, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 4)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2007/25/EG -s. Art. 3 der VO (EU) 2021/1938

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, einschließlich der in Anhang I Teil B der Verordnung genannten Vögel (Heimvögel), zu anderen als Handelszwecken und sieht die Möglichkeit vor, durch delegierte Rechtsakte vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor Krankheiten oder Infektionen zu erlassen, die durch die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbreitet werden können.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht ferner vor, dass sich diese vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen müssen, das mit der Verbreitung dieser Krankheiten oder Infektionen durch grenzüberschreitende Verbringungen von Heimvögeln einhergeht.

(3) Aus Gründen der Einfachheit und der Transparenz der Unionsvorschriften, aber auch um ihre Anwendung zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem derzeit im Bereich der Unionsvorschriften zur Tiergesundheit - etwa in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 - verfolgten Ansatz einer Straffung der Unionsvorschriften mit dem Ziel, ihre Anwendung zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern.

(4) Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, die negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben kann. Insbesondere Infektionen mit Viren der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Krankheit, die sich durch ihre Virulenz unterscheiden. Die gering pathogene Form verursacht in der Regel nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten zu sehr hohen Sterblichkeitsraten führt. Aus diesem Grund kann diese Krankheit schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität der Geflügelzucht haben. Darüber hinaus können - obwohl die Aviäre Influenza hauptsächlich bei Vögeln auftritt und obwohl das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist - unter bestimmten Umständen auch beim Menschen Infektionen auftreten.

(5) Nach dem ersten Auftreten eines Falls der hoch pathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N1 bei einem in die Union eingeführten in Gefangenschaft gehaltenen Vogel im Jahr 2005 wurden mit der Entscheidung 2005/759/EG der Kommission 3 Schutzmaßnahmen festgelegt, mit denen die Einschleppung und Verbreitung des HPAI-Virus durch die Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Haltern mitgeführt werden, in die Union verhindert werden soll. Die Entscheidung 2005/759/EG wurde aufgrund der durch solche Verbringungen fortbestehenden Risiken für die Tiergesundheit aufgehoben und durch die Entscheidung 2007/25/EG der Kommission 4 ersetzt. Die Entscheidung 2007/25/EG wurde aufgrund von Änderungen der epidemiologischen Situation in der Union weiter geändert, und ihre Anwendungsfrist wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2107 der Kommission 5. Die Geltungsfrist der Entscheidung 2007/25/EG läuft nun zum 31. Dezember 2021 aus.

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