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Regelwerk, EU 2021, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1956 der Kommission vom 10. November 2021 über die Einrichtung und Organisation des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7939)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 399 vom 11.11.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das im Beschluss Nr. 1313/2013/EU festgelegte Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") dient der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2) Im Einklang mit Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollte ein Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz (im Folgenden "Wissensnetz") eingerichtet werden, um auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes Wissen und Informationen, die für das Unionsverfahren relevant sind, zusammenzuführen, zu verarbeiten und zu verbreiten, wobei einschlägige Akteure aus dem Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement, Exzellenzzentren, Hochschulen und Forschende einbezogen werden.

(3) Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU unterstützt die Kommission mithilfe des Wissensnetzes die Kohärenz der Planungs- und Entscheidungsprozesse, indem sie den kontinuierlichen Austausch von Wissen und Informationen in allen Tätigkeitsbereichen im Rahmen des Unionsverfahrens erleichtert. Bei der Förderung des kontinuierlichen Austauschs von Wissen und Informationen sollte die Kommission mithilfe des Wissensnetzes strategische Pläne ausarbeiten, in denen die strategische Ausrichtung des Wissensnetzes für die kommenden Jahre dargelegt wird.

(4) Um Synergien mit anderen einschlägigen Gruppen und Netzen zu schaffen, sollte das Wissensnetz eng mit dem in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschuss sowie mit den Expertengruppen der Kommission im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement, die im Register der Expertengruppen der Kommission registriert sind, und ähnlichen Einrichtungen zusammenarbeiten. Das Wissensnetz und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) sollen eng zusammenarbeiten, um Komplementarität und gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Tätigkeiten zu gewährleisten.

(5) Bei den Tätigkeiten des Wissensnetzes sollte Doppelarbeit vermieden werden und das Netz sollte die Ergebnisse anderer Initiativen der Kommission, die für das Netzwerk von Belang sind, nutzen.

(6) Für die formelle Einrichtung des Wissensnetzes müssen Vorschriften zur Festlegung der Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des Wissensnetzes erlassen werden.

(7) Die Organisationsstruktur des Wissensnetzes sollte Beratungsgremien und ein Sekretariat umfassen. Die Beratungsgremien des Wissensnetzes sind der Verwaltungsrat und die Arbeitsgruppen für jede Säule des Wissensnetzes.

(8) Der Verwaltungsrat sollte in erster Linie als strategisches Forum fungieren, das der Kommission strategische Orientierung bietet, und beratende Aufsichtsfunktionen hinsichtlich des Wissensnetzes wahrnehmen.

(9) Um eine wirksame und effiziente Organisation der Tätigkeit des Wissensnetzes zu gewährleisten, muss ein Sekretariat des Wissensnetzes eingerichtet werden. Das Sekretariat sollte von der Kommission gestellt werden und insbesondere Führungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben für das Wissensnetz wahrnehmen. Die Hauptaufgabe des Sekretariats besteht darin, für Kohärenz, Synergien und einen reibungslosen Informationsfluss innerhalb des Wissensnetzes zu sorgen und die Tätigkeiten des Wissensnetzes im Einklang mit der strategischen Planung zu koordinieren.

(10) Das Wissensnetz und seine Tätigkeiten sollten nach zwei Hauptsäulen gegliedert werden, die den Rahmen für die wichtigsten Tätigkeiten des Wissensnetzwerks bilden und den netzgestützten Austausch innerhalb des jeweiligen Sachbereichs fördern sollten: die Säule "Kapazitätsaufbau" und die Säule "Wissenschaft". Die Säule "Kapazitätsaufbau" sollte darauf abzielen, Initiativen zum Kapazitätsaufbau, die für die Akteure im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement relevant sind, zusammenzubringen, zu fördern und zu stärken, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Unionsverfahren liegen sollte. Die Säule "Wissenschaft" sollte darauf abzielen, Hochschulen, Fachkräfte aus der beruflichen Praxis und Entscheidungsträger für eine multidisziplinäre, sektorübergreifende und grenzübergreifende Zusammenarbeit zusammenzubringen, um wissenschaftliche Erkenntnisse effizienter auf das Katastrophenrisikomanagement und insbesondere auf Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anzuwenden.

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(Stand: 17.11.2021)

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