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Regelwerk, EU 2021, Umweltmanagement

Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs

( ABl. L 144 vom 23.05.2022 S. 1 *)



Neufassung (ber.) - Ersetzt Empf. (EU) 2021/2279 - (ABl. L 471 vom 30.12.2021 S. 1)

Neufassung -Ersetzt Empf. 2013/179/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191 und 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zuverlässige und korrekte Messdaten und Informationen über die Umweltleistung von Produkten und Organisationen sind für umweltbezogene Entscheidungen vieler Wirtschaftsakteure ausschlaggebend.

(2) Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen (im Folgenden "Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks") ermöglichen es Unternehmen, ihre Umweltleistung zu messen und offenzulegen und sich somit auf der Grundlage zuverlässiger Umweltinformationen dem Wettbewerb auf dem Markt zu stellen. Sie enthalten detaillierte Anweisungen, wie die Umweltauswirkungen von Produkten und Organisationen zu modellieren und zu berechnen sind. Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks stützen sich auf international anerkannte Verfahren, Indikatoren und Regeln.

(3) Im Jahr 2013 nahm die Kommission die Empfehlung 2013/179/EU 1 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen an. Sie rät den Mitgliedstaaten, Gesellschaften, privaten Organisationen und dem Finanzsektor zu ihrer Anwendung entsprechend den zwei Anhängen zur Festlegung der vorgeschlagenen Methoden, die die Empfehlung enthält.

(4) Die Kommission richtete einen Rahmen für die Weiterentwicklung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks und ihre Verfeinerung in einer Pilotphase unter Beteiligung verschiedenster Interessenträger ein, darunter auch die Industrie und vor allem KMU.

(5) In der von 2013 bis 2018 laufenden Pilotphase wurde unter aktiver Beteiligung von Interessenträgern die Entwicklung produktspezifischer Vorschriften (Kategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten, PEFCR) und sektorspezifischer Vorschriften (Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen, OEFSR-Regeln) getestet.

(6) Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks wurden auch in Bezug auf mehrere technische Aspekte aktualisiert, darunter: 1) Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit ("Handeln, wo es wirklich darauf ankommt"); 2) Festlegung einer Benchmark, die dem Umweltfußabdruckprofil der durchschnittlichen Produktion auf dem Markt, auch repräsentatives Produkt/repräsentative Organisation genannt, entspricht; 3) Einigungen über die Modellierung von Schlüsselaspekten in den Bereichen Klimawandel, Strom, Verkehr, Infrastruktur und Ausrüstung, Verpackung, Ende der Lebensdauer und Landwirtschaft; 4) Einbeziehung von Normierung und Gewichtung; 5) Leitlinien über die Einbeziehung von Biodiversität als zusätzliche Umweltinformation; 6) Verbesserung einiger Folgenabschätzungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf toxizitätsbezogenen Methoden (Humantoxizität - kanzerogene Wirkungen; Humantoxizität - nicht kanzerogene Wirkungen; Ökotoxizität Süßwasser, Wassernutzung, Flächennutzung, Ressourcen und Feinstaub); 7) Festlegung von Charakterisierungsfaktoren auf der Grundlage von REACH-Daten; 8) und ein Leitfaden für mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze.

(7) Die Ergebnisse der Pilotphase wurden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen von 2019 mit dem Titel "Sustainable Products in a Circular Economy - Towards an EU Product Policy Framework contribution to the Circular Economy" 2 (Nachhaltige Produkte in der Kreislaufwirtschaft - Hin zu einem EU-Rahmen für die Produktpolitik als Beitrag zur Kreislaufwirtschaft) vorgestellt. In derselben Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wird auch auf mögliche Anwendungen der Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks bei der Politikgestaltung auf EU-Ebene hingewiesen. Seit 2019 setzte die Kommission im Anschluss an einen an die Industrie gerichteten Aufruf zur Interessenbekundung die Entwicklung neuer Kategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten fort.

(8) In seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2019 3 begrüßte der Rat die Erprobung der EU-Methode des Umweltfußabdrucks im Rahmen von Pilotprojekten und alle Initiativen, die der Kommunikation über Umweltauswirkungen auf Grundlage des Pilotprojekts zum Umweltfußabdruck dienen.

(9) Der europäische Grüne Deal 4 zielt darauf ab, die Industrie für eine saubere Kreislaufwirtschaft zu mobilisieren, und hebt hervor, dass verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen erforderlich sind, um Verbraucher in die Lage zu versetzen, nachhaltigere Entscheidungen zu treffen, und das Risiko der "Grünfärberei" ("Greenwashing") zu verringern.

(10) In ihrer Mitteilung "Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft - Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa" 5

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(Stand: 06.07.2022)

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