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Regelwerk, EU 2021, Tierschutz/Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/2280 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

(ABl. L 473 vom 30.12.2021 S. 1)




Anm.d.Red.: Leitfaden (2017/C 154/07) ....
Beschl. (EU) 2015/451 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen CITES ...
Washingtoner Artenschutzübereinkommen


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 3, 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 regelt den Handel mit den im Anhang der Verordnung aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten. Diese Arten umfassen auch die in den Anhängen des internationalen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (im Folgenden das "Übereinkommen") aufgeführten Arten sowie andere Arten, deren Erhaltungszustand erfordert, dass ihr Handel innerhalb der Union und mit Drittländern geregelt oder überwacht wird.

(2) Der Umfang des Handels mit bestimmten Arten muss überwacht werden, um Daten zu erheben und zu erwägen, ob künftig strengerer Schutz erforderlich sein könnte. Deshalb hat die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzte Wissenschaftliche Prüfgruppe auf ihren ordentlichen Sitzungen in den Jahren 2019 und 2020 verschiedene Arten überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die folgenden Taxa in Anhang D der Verordnung aufgenommen werden sollten:Otocryptis wiegmanni, Platysaurus imperator, Tracheloptychus petersi, Zonosaurus maximus, Pseudocerastes spp. (mit Ausnahme der in Anhang B aufgeführten Art) und Atelopus spp. (mit Ausnahme der in Anhang A aufgeführten Art). Die Wissenschaftliche Prüfgruppe ist zudem zu dem Schluss gelangt, dass die folgenden Arten mit einer Anmerkung zur Eingrenzung der von der Aufnahme abgedeckten Arten von Exemplaren in Anhang D aufgenommen werden sollten: Handroanthus spp., Tabebuia spp., Roseodendron spp., Aucoumea klaineana, Rhodiola spp., Boswellia spp., Millettia stuhlmannii, Pterocarpus macrocarpus, Entandrophragma cylindricum, Khaya spp., Okoubaka aubrevillei und Baillonella toxisperma.

(3) In die " Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D" sollten neue Anmerkungen aufgenommen werden. Unter Ziffer 12 ist es nötig, eine Anmerkung in Bezug auf einen neuen Eintrag in Anhang C einzufügen, um die Aufnahme in Anhang III durch den Arealstaat widerzuspiegeln. Zudem ist es erforderlich, unter Ziffer 17 zwei Anmerkungen in Bezug auf Baumarten, die in Anhang D aufgenommen werden sollen, einzufügen, um sicherzustellen, dass die im internationalen Handel vorkommenden Exemplare erfasst werden.

(4) Aufgrund der jüngsten taxonomischen Änderungen, die auf der 18. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (COP18) vom 17. bis 28. August 2019 in Genf (Schweiz) vereinbart wurden, ist es angezeigt, statt wie derzeit Homalopsis bucata künftig die gesamte Gattung Homalopsis spp. in Anhang D aufzuführen. Es ist erforderlich, Prionailurus iriomotensis in Anhang A zu Prionailurus bengalensis euptilurus zu ändern und Agalychnis spp. in Anhang B durch Agalychnis annae, Agalychnis callidryas, Agalychnis moreletii, Agalychnis saltator und Agalychnis spurrelli zu ersetzen. Zudem ist es nötig, die Auflistung der Familie der Pristidae derart zu ändern, dass sie unter die Ordnung Rhinopristiformes fällt. Die Schreibweise von Pelophylax shqipericus in Anhang D sollte berichtigt werden und Lophura hatinhensis sollte aufgrund der Bezeichnung als Lophura edwardsi aus Anhang B gestrichen werden.

(5) Im Anhang der Verordnung sollte die Fußnote zu Ovis collium, Ovis darwini, Ovis jubata, Ovis karelini, Ovis polii und Ovis severtzovi mit dem Wortlaut "Dieses Taxon wird in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission als Ovis ammon bezeichnet." gestrichen werden, um für Einheitlichkeit mit

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