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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch

(ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 463, ber. 2022 L 156 S. 163)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 117 und Artikel 150 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe jener Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union umzusetzen. Es sollten Vorschriften für die Präsentation des Inhalts dieser GAP-Strategiepläne festgelegt werden, die sich insbesondere auf die Anforderungen der Artikel 107 bis 115 jener Verordnung stützen.

(2) Damit die Kommission den Inhalt der GAP-Strategiepläne kohärent und vollständig bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche, in Artikel 115 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht vorgeschriebene und keiner Genehmigung gemäß den Artikeln 118 und 119 jener Verordnung unterliegende Anhänge aufzunehmen.

(3) Gemäß Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht. Es ist erforderlich, Vorschriften für den Betrieb dieses Systems und insbesondere für die Aufteilung der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten festzulegen. Diese Vorschriften sollten für die Informationen gelten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 oder den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten zu übermitteln sind.

(4) Da die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Präsentation der Elemente der GAP-Strategiepläne und für die Übermittlung dieser Pläne benötigen, wenn sie diese bei der Kommission zur Genehmigung einreichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Inhalt des GAP-Strategieplans

Die Mitgliedstaaten präsentieren den Inhalt des GAP-Strategieplans gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, wie in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Zusätzliche Anhänge des GAP-Strategieplans

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Artikel 115 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Informationen in gesonderten Anhängen ihres GAP-Strategieplans weitere Informationen übermitteln.

Die Genehmigung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Genehmigung einer Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 10 jener Verordnung finden auf diese zusätzlichen Anhänge keine Anwendung.

Artikel 3 Elektronisches System für den sicheren Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten nehmen den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 oder den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten über das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung SFC2021 vor, für das die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Abweichend von Absatz 1 werden Informationen im Zusammenhang mit Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 143

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