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Regelwerk, EU 2022, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/465 der Kommission vom 21. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf rescEU-Kapazitäten für mobile Labors und für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1831)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 94 vom 23.03.2022 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt; rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden die Kapazitäten von rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene festgelegt. Es gibt vier Bereiche, auf die rescEU besonders ausgerichtet sein sollte: Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer (CBRN) Vorfälle, medizinische Notfallbewältigung sowie Transport und Logistik.

(3) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission 2 ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Derzeit umfasst die rescEU-Reserve Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft und zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams sowie die Bevorratung medizinischer Ausrüstung oder persönlicher Schutzausrüstung oder beides, Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination und Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz, Kapazitäten für provisorische Unterkünfte sowie Transport- und Logistikkapazitäten.

(4) Eine Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigt, dass ein Bedarf an Unterstützung im Katastrophenschutz besteht, durch die Bereitstellung von Kapazitäten für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort in Notfallsituationen (d. h. zur Abschwächung schädlicher Folgen von CBRN-Stoffen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen), für Suchtätigkeiten (d. h. zum Auffinden von CBRN-Stoffen, die keiner Regulierungsaufsicht unterliegen), für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle (d. h. zur Reaktion auf potenziell kriminelle oder vorsätzliche unzulässige Handlungen, die mit CBRN-Stoffen in Verbindung stehen oder darauf ausgerichtet sind) und für die Überwachung von Großereignissen (d. h. zur Verhütung krimineller oder vorsätzlicher unzulässiger Handlungen in Verbindung mit CBRN-Stoffen).

(5) Die Kapazitäten sollten Reachback-Unterstützung bei der technischen Bewertung von Tätigkeiten zur Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung von CBRN-Stoffen im Rahmen des Unionsverfahrens umfassen. Diese Reachback-Komponente sollte auch den nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Das Reachback könnte von einer einzigen Einrichtung oder einem Pool spezialisierter Einrichtungen bereitgestellt werden.

(6) Die Kapazitäten sollen ein Gesamtpaket bilden, das ein hohes Maß an interner Skalierbarkeit und Modularität aufweist, sodass gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, ihre einzelnen Komponenten getrennt einzusetzen, die auf Notfallmaßnahmen, Such-, sicherheitspolitische oder Überwachungstätigkeiten sowie auf die spezifischen chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Gefahren oder Bedrohungen zugeschnitten sind.

(7) Die Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigte ebenfalls auf, dass ein Bedarf an Kapazitäten für mobile Labors besteht. Mit den Kapazitäten für mobile Labors soll vor allem flexible und anpassungsfähige Unterstützung geleistet werden, wenn die Mitgliedstaaten mit der Erkennung, Analyse und Überprüfung von Krankheitserregen oder CBRN-Stoffen überfordert sind. Die Kapazitäten für mobile Labors könnten auf verschiedene Spezialgebiete konzentriert sein und ein hohes Maß an Skalierbarkeit, Modularität und Interoperabilität aufweisen.

(8) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten die Qualitätsanforderungen im Rahmen von rescEU auf anerkannten internationalen Standards beruhen, soweit diese vorhanden sind. Die Qualitätsanforderungen an die biologische Komponente der mobilen Labors sollten daher auf den Klassifizierungen mobiler Schnellreaktionslabors 3 der Weltgesundheitsorganisation beruhen.

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(Stand: 23.03.2022)

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