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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/538 der Kommission vom 4. April 2022 zur Verlängerung der Zulassung von Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel, zur Zulassung für Absatzferkel anderer Suidae und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 (Zulassungsinhaber: Taminco Finland Oy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 106 vom 05.04.2022 S. 9)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 496/2011

Ergänzende Informationen
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Natriumbenzoat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel zugelassen.

(3) Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Natriumbenzoat für Absatzferkel sowie auf dessen Zulassung für eine neue Verwendung für Ferkel anderer Suidae gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 3 den Schluss, dass Natriumbenzoat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Absatzferkeln, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Diese Schlussfolgerung kann auf andere nicht ausgewachsene Suidae ausgeweitet werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als Hautallergen zu betrachten ist und dass aufgrund der Pulverformulierung des Zusatzstoffs ein Inhalationsrisiko besteht. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Darüber hinaus gelangte die Behörde auf der Grundlage der zuvor ausgewerteten Wirksamkeitsdaten zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei Absatzferkeln wirksam sein kann. Die Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit bei Absatzferkeln können auf nicht ausgewachsene Tiere anderer Suidae-Arten im entsprechenden physiologischen Stadium ausgeweitet werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde für nicht erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von Natriumbenzoat ergibt, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung die Zulassung dieses Zusatzstoffs für Absatzferkel verlängert und seine Verwendung für Ferkel anderer Suidae-Arten im entsprechenden physiologischen Stadium zugelassen werden.

(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Natriumbenzoat als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 aufgehoben werden.

(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang

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(Stand: 08.04.2022)

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