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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel / Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/925 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 15.06.2022 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Priorisierung und Einstufung gelisteter Seuchen, die für die Union von Belang sind. Diese Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen gelten für Arten und Artengruppen, die die gelisteten Seuchen übertragen können, entweder weil sie für diese empfänglich sind oder weil sie als Vektoren dienen. Diese Arten und Artengruppen sind gemäß den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 gelistet. Sie werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 außerdem in die Kategorien A, B, C, D oder E eingestuft.

(2) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat vor Kurzem die Wassertierarten überprüft, die für eine Reihe von Seuchen empfänglich sind, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere 3 aufgeführt werden. Eine Reihe dieser Seuchen sind auch in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429, die die Aufnahme von Tierarten oder Gruppen von Tierarten in die genannte Liste oder deren Streichung von der Liste regeln, und im Interesse einer angemessenen Konvergenz mit den OIE-Standards ist es an der Zeit, dass die Kommission die in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 enthaltene Liste der Arten und Artengruppen, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, überarbeitet, um zu gewährleisten, dass sie den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht.

(3) Die Kommission hat daher eine Überprüfung der in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, abgeschlossen. Diese Überprüfung wurde im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Fisch- und Krustentierkrankheiten und des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Muschelkrankheiten (im Folgenden "Europäische Referenzlabore") abgeschlossen, die eine systematische Bewertung der für Wassertierseuchen der Kategorien A, C und E empfänglichen Arten vorgenommen hatten (im Folgenden "Bewertung"). Bei der Bewertung wurde die in Kapitel 1.5. des OIE-Wassertierkodexes dargelegte Methode berücksichtigt.

(4) Nach Abschluss der Bewertung berichteten die Europäischen Referenzlabore über Arten, die empfänglich sind für die in Kategorie a eingestuften Seuchen Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Infektion mit Mikrocytos mackini, Infektion mit Perkinsus marinus, Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus und Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit, die in Kategorie C eingestuften Seuchen Virale Hämorrhagische Septikämie, Infektiöse Hämatopoetische Nekrose, Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse, Infektion mit Bonamia exitiosa, Infektion mit Bonamia ostreae, Infektion mit Marteilia refringens und Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit sowie die in Kategorie E eingestufte Seuche Koi-Herpesvirus-Infektion.

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(Stand: 20.06.2022)

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