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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer besonderen Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine

(ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 34)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Landwirte und Unternehmen im ländlichen Raum in der Union sind von den Folgen der russischen Invasion der Ukraine auf beispiellose Weise betroffen. Steigende Betriebsmittelpreise, insbesondere für Energie, Düngemittel und Futtermittel, haben wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinschaften der Union und Liquiditätsprobleme für Landwirte und kleine in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen im ländlichen Raum verursacht. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, auf die mit einer neuen Sondermaßnahme reagiert werden muss.

(2) Als Reaktion auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der Union, sollten in dieser Verordnung eine neue befristete Sondermaßnahme vorgesehen werden, mit der Liquiditätsprobleme behoben werden, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden.

(3) Die Unterstützung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme, mit der die Wettbewerbsfähigkeit von Agrar- und Lebensmittelunternehmen und die Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in der Union sichergestellt werden sollen, sollte die verfügbaren Mittel bestmöglich auf die Begünstigten konzentrieren, die am stärksten von den Folgen der russischen Invasion der Ukraine betroffen sind, und auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien gewährt werden. Als Kriterien sollten bei Landwirten beispielsweise der Erzeugungssektor, die Betriebsform oder die Betriebsstruktur und bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Sektor, die Art der Tätigkeit, die Art der Regionen oder sonstige spezifische Sachzwänge herangezogen werden können.

(4) Die derzeitige schwere Krise im Agrarsektor der Union bestätigt, dass der nachhaltige Wandel beschleunigt werden muss, um besser auf künftige Krisen vorbereitet zu sein. Die Unterstützung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme sollte daher nicht zu einer Kürzung des Gesamtanteils des Beitrags des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die in Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführten Maßnahmen führen.

(5) Wegen der Dringlichkeit und des vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakters der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme sollten eine Einmalzahlung und eine Frist für die Anwendung der Maßnahme festgelegt werden. Der Grundsatz, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel zu erfolgen haben, sollte ebenfalls eingehalten werden.

(6) Um den am stärksten betroffenen Landwirten oder KMU eine höhere Unterstützung zu gewähren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Höhe der Pauschalbeträge für bestimmte Kategorien förderfähiger Begünstigter auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien anzupassen, indem sie beispielsweise bestimmte Spannen oder grobe Kategorien festlegen.

(7) Um eine angemessene Finanzierung der der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme sicherzustellen, ohne andere Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden, sollte ein Höchstanteil des Unionsbeitrags zu dieser Maßnahme festgesetzt werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Wegen der russischen Invasion der Ukraine und der Dringlichkeit, die Auswirkungen dieser Invasion auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der Union abzufedern, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfristgemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

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