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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

(ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 12;
VO (EU) 2023/744 - ABl. L 99 vom 12.04.2023 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 640/2014 -s. Ausnahme - Inkrafttreten - Übergangsbestimmungen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 74, Artikel 85 Absatz 7 und Artikel 105,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2021/2116 sind die grundlegenden Vorschriften unter anderem für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden das "integrierte System") und für die Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität festgelegt. Um sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert, sind die Vorschriften der genannten Verordnung in den betreffenden Bereichen durch bestimmte Vorschriften zu ergänzen.

(2) Die Vorschriften über das integrierte System und über die Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität sollten ein wirksames Kontrollsystem für die von den Mitgliedstaaten und den Begünstigten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) anzuwendenden Vorschriften gewährleisten und daher in einem einzigen delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Diese neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission 2 ersetzen.

(3) Insbesondere sollten Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf das Funktionieren des integrierten Systems gemäß Artikel 65 der genannten Verordnung, Vorschriften über die Qualitätsbewertungen gemäß Artikel 68 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 6 und Artikel 70 Absatz 2 der genannten Verordnung, Vorschriften über das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der genannten Verordnung und detaillierte Vorschriften über die Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität gemäß Artikel 85 der genannten Verordnung festgelegt werden.

(4) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen soll nützliche, umfassende und zuverlässige Informationen liefern, die für die Berichterstattung über die Leistung der Agrarpolitik relevant sind, zur effizienten Durchführung der flächenbezogenen Interventionen beitragen und die Begünstigten bei der Einreichung richtig ausgefüllter Beihilfeanträge unterstützen. Damit diese Ziele erreicht werden, sind Vorschriften erforderlich, um klarzustellen, welche technischen Anforderungen die Mitgliedstaaten erfüllen und wie die verfügbaren Informationen strukturiert und aktualisiert werden müssen.

(5) Damit die Mitgliedstaaten mögliche Schwachstellen des integrierten Systems proaktiv erkennen und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen können, sollten Vorschriften für die jährliche Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems festgelegt werden. Die Erfahrungen mit der Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 haben gezeigt, dass die Ausarbeitung technischer Leitlinien durch die Kommission besonders hilfreich ist. Diese technischen Leitlinien helfen den Mitgliedstaaten, eine angepasste Methode für die Durchführung ihrer Bewertungen anzuwenden. Angesichts der Bedeutung der Qualitätsbewertungen für ein ordnungsgemäß funktionierendes integriertes System, das zuverlässige und überprüfbare Daten für den jährlichen Leistungsbericht liefert, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten in ähnlicher Weise bei der Durchführung der in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Qualitätsbewertungen unterstützen.

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(Stand: 12.04.2023)

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