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Regelwerk, EU 2022, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1278 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

(ABl. L 195 vom 22.07.2022 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 175,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wirkt sich auf Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor in der Union aus. Die Unterbrechung der Handelsströme mit wichtigen Rohstoffen für den Fischerei- und Aquakultursektor aus Russland und der Ukraine hat den Preisanstieg bei wichtigen Betriebsmitteln wie Energie und Rohstoffen plötzlich weiter verschärft. Auch der Handel zwischen der Ukraine und der Union wird durch den Mangel an Transportmöglichkeiten stark beeinträchtigt, da ukrainische Flughäfen infolge russischer Angriffe nicht mehr genutzt werden können und alle gewerblichen Schifffahrtsdienste in ukrainischen Häfen ausgesetzt wurden. Die gegenwärtige Krise dürfte schwerwiegende Auswirkungen auf die Versorgung der Union mit Getreide, Pflanzenölen und Weißfischen aus Russland und der Ukraine haben, was zu Knappheit bei wichtigen Rohstoffen und einem erheblichen Anstieg der Preise für Fischfutter führt. Ein Teil der Unionsflotte hat die Fischerei eingestellt, da sich die steigenden Kosten für Betriebsmittel, z.B. die explodierenden Energiepreise, nicht mehr ausgleichen lassen und die Rentabilität der Fischerei zurückgegangen ist. Die Verknappung von Rohstoffen in Kombination mit den Kostensteigerungen machen sich auch in der Fischzucht und der Fischverarbeitung bemerkbar. So kommt es zu erheblichen Marktstörungen, die durch wesentliche Kostensteigerungen und Störungen des Handels verursacht werden und wirksame und effiziente Maßnahmen erfordern.

(2) Daher sollte es möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) spezifische Maßnahmen zu unterstützen, um die Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern. Diese Maßnahmen sollten eine finanzielle Entschädigung für anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen, die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 lagern, sowie eine finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich der Fischverarbeitung, für Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen. Ausgaben für im Rahmen dieser Maßnahmen unterstützte Vorhaben sollten ab dem 24. Februar 2022 förderfähig sein, d. h. ab dem Zeitpunkt des Beginns des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine.

(3) Darüber hinaus sollte es möglich sein, aus dem EMFF finanzielle Entschädigung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten zu gewähren, wenn der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder wenn die Auswirkungen dieses Angriffskriegs die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigen. Diese vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten sollte ab dem 24. Februar 2022 förderfähig sein.

(4) Es sollte möglich sein, beide Maßnahmen mit einem Kofinanzierungssatz von maximal 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben zu unterstützen.

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(Stand: 22.07.2022)

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