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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1456 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung einer Ausnahme von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr in das Gebiet der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen und vor dem 1. September 2007 hergestellt wurden

(ABl. L 229 vom 05.09.2022 S. 5aufgehoben)


aufgehoben gem. Art. 7

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 der Kommission 2 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine zeitlich befristete Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 3 zu gewähren für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen, in die Union. Da die Geltungsdauer dieses Beschlusses am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist, sollten neue Vorschriften angenommen werden, um unter bestimmten Bedingungen die Einfuhr derartiger Munitionskisten auch in Zukunft zu ermöglichen.

(2) Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält besondere Vorschriften für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union; dieses Holz soll die Anforderungen der Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15): Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel 4 erfüllen, sodass gewährleistet ist, dass das Verpackungsmaterial angemessenen phytosanitären Behandlungen unterzogen wurde.

(3) Bestimmte Verpackungsmaterialien aus Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) in Form von Kisten, die für den Transport von Munition bestimmt sind und vor dem 1. September 2007 in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt worden waren, wurden Behandlungen unterzogen, die nicht den geltenden Anforderungen von ISPM 15 Anhang I entsprechen und deshalb nicht die in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Vorschriften erfüllen.

(4) Am 7. September 2018 beantragten die Vereinigten Staaten von Amerika eine Verlängerung der Ausnahme gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 für Verpackungsmaterial aus Weichholz und eine Erweiterung der Ausnahme auf Verpackungsmaterial aus Hartholz. Diesem Antrag legten die Vereinigten Staaten von Amerika ein Dossier bei, das Folgearbeiten zu einer früheren, umfassenden Übertragungsweganalyse des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten zu Munitionskisten aus Weichholz und eine solche umfassende Analyse zu Munitionskisten aus Hartholz umfasst.

(5) Auf der Grundlage der von den Vereinigten Staaten von Amerika bereitgestellten Informationen und nach Diskussionen mit den relevanten Expertengruppen über eine Ausnahme für die Einfuhr in die Union aus den Vereinigten Staaten von Amerika von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 3 genannten Kisten, die für den Transport von Munition verwendet werden und aus Weich- oder Hartholz hergestellt sind, kein Risiko für die Verbreitung von Schädlingen darstellen, vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen betreffen den Zeitpunkt der Herstellung dieser Munitionskisten, die Rindenfreiheit oder das eingeschränkte Vorhandensein von Rinde, die Behandlung und Reparatur solcher Kisten sowie ihre Lagerung und ihren Transport.

(6) Diese Ausnahme sollte nur für Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gelten, die vor dem 1. September 2007 hergestellt worden waren, da alle nach diesem Datum hergestellten Kisten einer Behandlung gemäß ISPM 15 unterzogen wurden.

(7) Deshalb sollte die Einfuhr in das Gebiet der Union von derartigem Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und hergestellt aus Weich- oder Hartholz sowie dessen Lagerung und Verbringung innerhalb des Unionsgebiets erlaubt sein, vorausgesetzt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(8) Um wirksame Kontrollen und einen Überblick über die potenziellen phytosanitären Risiken zu gewährleisten, sollten alle Personen, die Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach den jeweiligen relevanten Kontrollen verbringen oder lagern, die zuständige amtliche Stelle über diese Verbringung oder Lagerung der betreffenden Kisten unterrichten.

(9) Um eine rasche Reaktion auf jedes potenzielle phytosanitäre Risiko sicherzustellen, das von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeht, sollten die Mitgliedstaaten sich untereinander und die Kommission unverzüglich benachrichtigen, wenn sie eine Sendung erhalten, die nicht den in dieser Verordnung für die Einfuhr in die Union festgelegten Vorschriften entspricht. Sie sollten außerdem jedes Jahr der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Informationen über getätigte Einfuhren zur Verfügung stellen, damit die Anwendung dieser Verordnung besser bewertet werden kann.

(10) Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Bedingungen für die Ausnahme sollten bis zum 31. Juli 2025 gelten, um die Überprüfung der Durchführung der mit ihr festgelegten Maßnahmen zu ermöglichen und zu prüfen, ob sie wirksam zur Eindämmung des phytosanitären Risikos der Einfuhr des betreffenden Verpackungsmaterials aus Holz beitragen.

(11) Da der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 bereits seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gültig war, sollte diese Durchführungsverordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um eine möglichst schnelle Einfuhr dieses Verpackungsmaterials aus Holz in die Union zu gewährleisten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ermächtigung zur Gewährung einer Ausnahme und Bedingungen für die Munitionskisten

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die tatsächlich für den Transport von Munition verwendet werden, vor dem 1. September 2007 hergestellt wurden und unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen (im Folgenden "Kisten"), ist von den Anforderungen in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgenommen, wenn:

  1. die Kisten die im Anhang zu der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen und
  2. die Anforderungen gemäß Artikel 2, 3 und 4 erfüllt sind.

Artikel 2 Meldepflicht

(1) Mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Einfuhr einer Sendung gemäß Artikel 1 teilt der Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, seine Absicht zur Einfuhr der Sendung mit. Innerhalb desselben Zeitraums übermittelt der Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der erste Lagerort liegt, dieselbe Mitteilung, sofern dieser Ort nicht mit dem Eingangsort identisch ist.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung umfasst folgende Elemente:

  1. Datum der beabsichtigten Einfuhr;
  2. ein Verzeichnis des Inhalts der betreffenden Sendung mit Spezifizierung der dazu gehörenden Kisten;
  3. Name und Anschrift des Einführers;
  4. Anschrift des Eingangsorts der beabsichtigten Einfuhr;
  5. Anschrift des ersten Lagerorts, sofern dieser Ort nicht mit dem Eingangsort identisch ist.

Artikel 3 Kontrollen durch die zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kontrollieren das Vorhandensein und die Vollständigkeit des unter Nummer 7 des Anhangs beschriebenen Dokuments. Sie kontrollieren außerdem eine repräsentative Stichprobe einer jeden Sendung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen des Anhangs:

  1. Nummern 1 und 2 betreffend die Markierungen;
  2. Nummer 3 betreffend reparierte Kisten;
  3. Nummer 4 betreffend die Rindenfreiheit;
  4. Nummer 5 betreffend den Feuchtigkeitsgehalt;

(2) Wenn der erste Lagerort nicht mit dem Eingangsort identisch ist, führen in Abweichung von Absatz 1 die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der erste Lagerort liegt, die Kontrolle gemäß diesem Absatz durch.

Artikel 4 Lagerung und Verbringung der Kisten

(1) Vor und nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 werden die Kisten in geschlossenen Gebäuden gelagert.

(2) Die Verbringung der Kisten darf nur in geschlossenen Behältnissen oder mit einer vollständigen Schutzabdeckung erfolgen.

Artikel 5 Meldung der Nichteinhaltung

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die die im Anhang aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt.

Diese Meldung erfolgt spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag, an dem die zuständige amtliche Stelle Kenntnis von der Sendung erhält.

Artikel 6 Meldung von Einfuhren

Der Mitgliedstaat, in dem der erste Lagerort liegt, übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zum 31. Januar eines jeden Jahres die Zahl der in seine Hoheitsgebiete verbrachten Sendungen und einen Bericht über die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 3.

Artikel 7 Geltungsdauer

Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Juli 2025.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2022

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 der Kommission vom 4. Februar 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen (ABl. L 30 vom 06.02.2015 S. 38).

3) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).

4) Internationale Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15): Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel. https://www.ippc.int/en/core-activities/standards-setting/ispms/#614


.

Bedingungen für die Einfuhr von Munitionskisten gemäß Artikel 1 Anhang

Die Kisten gemäß Artikel 1 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie tragen eine Markierung, die bestätigt, dass sie spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden;
  2. sie tragen eine Markierung, aus der hervorgeht, dass sie mit einem von der Umweltschutzbehörde ("Environmental Protection Agency") der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Holzschutzmittel behandelt worden sind;
  3. bei Kisten, die nach ihrer Herstellung repariert wurden, erfüllt das für diesen Zweck verwendete Holz die Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
  4. die Kisten bestehen aus Holz. Das Holz muss entweder vollständig entrindet sein oder weist nur visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke auf. Diese Rindenstücke müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. sie messen weniger als 3 cm in der Breite (ungeachtet der Länge) oder
    2. wenn sie mehr als 3 cm in der Breite messen, beträgt die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2;
  5. ihr Feuchtigkeitsgehalt beträgt nicht mehr als 20 %;
  6. sie sind stets in geschlossenen Gebäuden gelagert und in geschlossenen Behältnissen oder unter einer vollständigen Schutzabdeckung transportiert worden;
  7. sie sind mit einem Begleitpapier des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika ("United States Department of Defence") versehen, das die Erfüllung der unter Nummer 4, 5 und 6 aufgeführten Anforderungen bestätigt.


ENDE

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