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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1942 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Uganda, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel in das Gebiet der Union

(ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 16)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission 3 enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

(3) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Jasminum L.

(4) Die Liste der aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die nur dann in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht werden dürfen, wenn besondere Anforderungen erfüllt sind, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission festgelegt 4.

(5) Am 4. Dezember 2019 stellte Uganda bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von unbewurzelten Stecklingen von Jasminum polyanthum Franchet. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(6) Am 31. März 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von unbewurzelten Stecklingen der Art Jasminum polyanthum Franchet aus Uganda an 5. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci (außereuropäische Populationen), Coccus viridis, Diaphania indica, Pulvinaria psidii, Scirtothrips dorsalis und Selenaspidus articulatus als relevante Schädlinge für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

(7) Die Behörde bewertete die im Dossier für Bemisia tabaci (außereuropäische Populationen), Coccus viridis, Diaphania indica, Pulvinaria psidii, Scirtothrips dorsalis und Selenaspidus articulatus beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit ein, dass die Ware frei von diesen Schädlingen ist.

(8) Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von unbewurzelten Stecklingen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Uganda auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen. Daher sollten unbewurzelte Stecklinge von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Uganda nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.

(9) Der Anhang

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(Stand: 18.10.2022)

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