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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2301 der Kommission vom 23. November 2022 zur Festlegung des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für 2023 für jeden Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet, die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpft sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 305 vom 25.11.2022 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 1, insbesondere auf Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine angesichts der Möglichkeit einer anhaltenden Störung oder sogar Unterbrechung der Gaslieferungen aus Russland Maßnahmen zur Verbesserung der Vorsorge für solche Störungen und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft der Union ergriffen.

(2) In diesem Zusammenhang wurde die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassen, um die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen der Mitgliedstaaten für die Wintersaison 2022-2023 und darüber hinaus sicherzustellen.

(3) Für 2023 und die folgenden Jahre muss jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen der Kommission gemäß Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 bis zum 15. September des Vorjahres einen Entwurf des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form übermitteln. Der Befüllungspfad und die Zwischenziele müssen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre beruhen.

(4) Nach Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 muss die Kommission auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten technischen Informationen und unter Berücksichtigung der Bewertung durch die Koordinierungsgruppe "Gas" bis zum 15. November des Vorjahres Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Befüllungspfad für jeden Mitgliedstaat nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18a Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegen. Nach Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 wird die Kommission dabei von einem Ausschuss, dem "Ausschuss für die Gasspeicherung", unterstützt.

(5) Die Kommission muss bis zum 15. November 2022 für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Befüllungspfade mit Zwischenzielen für 2023 erlassen. Aufgrund der zeitlichen Beschränkungen für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte für alle betroffenen Mitgliedstaaten ein einziger Durchführungsrechtsakt erlassen werden.

(6) Angesichts der großen Unsicherheit hinsichtlich der allgemeinen Gasversorgungslage und der Entwicklung der Gasnachfrage und -versorgung in der Union und in den einzelnen Mitgliedstaaten, der von den Wintertemperaturen abhängigen unterschiedlichen Verbrauchsszenarien und des Umfangs der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates 3 ergriffenen freiwilligen Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Befüllungspfade technisch umsetzbare Zwischenziele umfassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, das Befüllungsziel von 90 % bis zum 1. November 2023 zu erreichen.

(7) Die Befüllungspfade sollten den von den Mitgliedstaaten übermittelten Befüllungspfaden und der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre so weit wie möglich Rechnung tragen. Hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit der in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele sollte auch die Kurve der aggregierten Einspeicherkapazität der Speicheranlagen jedes Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Diese Ziele sollten so festgelegt werden, dass die Sicherheit der Gasversorgung auf Unionsebene gewährleistet ist und gleichzeitig unnötige Belastungen für Mitgliedstaaten, Gasmarktteilnehmer, Speicheranlagenbetreiber und Kunden vermieden werden und der Wettbewerb zwischen Speicheranlagen in benachbarten Mitgliedstaaten nicht übermäßig verzerrt wird.

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(Stand: 25.11.2022)

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