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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/263 der Kommission vom 7. Februar 2023 zur Zulassung von Sepiolit-Ton als Futtermittelzusatzstoff für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, entwöhnte Suidae und Suidae für die Mast, Salmoniden und Masthühner

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 37 vom 08.02.2023 S. 1, ber. L 2024/90193)



Ergänzende Informationen
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Der Stoff Sepiolit-Ton wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Futtermittelzusatzstoff der Funktionsgruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" für alle Tierarten auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Sepiolit-Ton als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" sowie die Funktionsgruppen "Bindemittel" und "Trennmittel" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 4. Mai 2022 3 den Schluss, dass Sepiolit-Ton unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und andere heranwachsende Suidae in einer Menge von 20.000 mg/kg Alleinfuttermittel, für Salmoniden in einer Menge von 17.600 mg/kg Alleinfuttermittel und für Masthühner in einer Menge von 10.000 mg/kg Alleinfuttermittel sicher ist und keine schädlichen Auswirkungen auf die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie konnte keine Schlüsse hinsichtlich der Sicherheit des Zusatzstoffs für andere Tierarten und -kategorien ziehen. Die Behörde stellte ferner fest, dass der Zusatzstoff ein inhalatives Risiko für den Verwender birgt, insbesondere wegen des Vorhandenseins von kristallinem Siliciumdioxid (Quarzfeinstaub) und von Nickel in dem Zusatzstoff, und dass der Stoff zwar nicht haut- oder augenreizend ist, doch als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Des Weiteren gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als Bindemittel und als Trennmittel wirksam ist. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von Sepiolit-Ton hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Dementsprechend sollte die Verwendung des genannten Zusatzstoffs für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, entwöhnte Suidae und Suidae für die Mast, Salmoniden und Masthühner zugelassen werden. Die Kommission hat beim Antragsteller ergänzende Informationen zur Sicherheit des Zusatzstoffs für die übrigen Tierarten und -kategorien angefordert. Sie ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten im Einklang mit den Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften stehen.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

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