Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 100 vom 13.04.2023 S. 7)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 67,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich des Bewusstseins für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Seuchenbekämpfung. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung der in ihrem Artikel 5 gelisteten Seuchen festgelegt.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 sind Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen festgelegt, insbesondere Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 . Insbesondere ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a sowie Beschränkungen und Bedingungen für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen davon innerhalb und aus Sperrzonen als Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen der Kategorie a vorgesehen.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 4 enthalten unterschiedliche Begriffsbestimmungen für "Tierdarmhüllen", wobei die korrekte Definition diejenige in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist. Um für Kohärenz zwischen den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte zur Ergänzung der Tiergesundheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 zu sorgen, sollte die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegte Begriffsbestimmung für "Tierdarmhüllen" daher berichtigt und an die Begriffsbestimmung in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angepasst werden.

(4) Gemäß Artikel 23 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den in der Sperrzone anzuwendenden Maßnahmen gewähren, wenn in einem Betrieb, in dem bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, eine Seuche der Kategorie a ausbricht, nicht aber von der Verpflichtung zur Einrichtung einer Sperrzone, die sich aus den Bestimmungen des Artikels 21 der genannten Delegierten Verordnung ergibt. Diese Verpflichtung kann zu unnötigen Handelsbeschränkungen führen und eine ungerechtfertigte Belastung für die Unternehmer und die zuständigen Behörden darstellen.

(5) Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken stehen. Ist ein Betrieb, in dem bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, weder direkt noch indirekt mit anderen Betrieben in Berührung gekommen, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, kann das Risiko, dass ein solcher Ausbruch zur Ausbreitung der Seuche beiträgt, unter bestimmten Umständen unerheblich sein. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie a in einem Betrieb, in dem bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, von der Einrichtung einer Sperrzone abweichen können, wenn eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergibt, dass der Betrieb weder direkt noch indirekt mit Geflügelbetrieben oder anderen Betrieben, in denen in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, in Berührung gekommen ist.

(6) Daher sollte Artikel 21

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.04.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion