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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

(ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1;
RL (EU) 2023/1791 - ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ID 252138

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Ergänzende Informationen
C/2025/5511 - Leitlinien für die Durchführung des Klima-Sozialfonds

C/2025/1597 - Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen

C/2025/1596 - Technische Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen von Paris 4, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "UNFCCC") angenommen wurde (im Folgenden "Übereinkommen von Paris"), ist am 4. November 2016 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC verstärkt, in dem die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

(2) In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") wird eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, die darauf abzielt, den Wandel der Union zu einer nachhaltigen, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen, in der bis spätestens 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen durch den europäischen Grünen Deal das Naturkapital der Union wiederhergestellt, geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Schließlich ist darin angegeben, dass dieser Übergang gerecht und inklusiv sein soll und dass niemand zurückgelassen werden darf.

(3) Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050klimaneutral zu machen, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, in seinen Rechtsvorschriften verankert. Mit der genannten Verordnung wird auch eine verbindliche EU-interne Verpflichtung zur Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 festgelegt. Alle Bereiche der Wirtschaft sollen einen Beitrag zum Erreichen dieses Ziels leisten.

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