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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2023/2417 des Rates vom 23. Oktober 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen a und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2023/2417 vom 06.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates 1 geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.

(2) Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (Conference of the Parties to the Agreement, im Folgenden "COP") bei ihrer ersten Tagung vom 24.-29. September 2017 angenommen hat, haben sich die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Vertragsparteien") nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen zu bemühen.

(3) Gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 5 Absätze 10 und 11 des Übereinkommens sollte die COP bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschläge, der vom Sekretariat des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens bereitgestellten Informationen und der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich machbarer quecksilberfreier Alternativen für die Vertragsparteien überprüfen und gegebenenfalls Änderungen dieser Anlagen erörtern, wobei die damit verbundenen Risiken und Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu beachten sind.

(4) Am 30. April 2021 hat die Union dem Sekretariat des Übereinkommens mit dem Beschluss (EU) 2021/727 des Rates 2 einen Vorschlag zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens unterbreitet. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage a des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte mit entsprechenden Ausstiegsdaten oder quecksilberregulierenden Maßnahmen ausgedehnt werden. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage B des Übereinkommens soll ein Ausstiegsdatum für die Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten, festgesetzt werden.

(5) Im zweiten Teil ihrer vierten Tagung vom 21.-25. März 2022 erließ die COP den Beschluss MC-4/3, um acht neue mit Quecksilber versetzte Produkte in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen.

(6) Für vier mit Quecksilber versetzte Produkte wurde jedoch keine Einigung über ein Ausstiegsdatum erzielt. Mit dem Beschluss MC-4/3 wurde der Beschluss über die betreffenden Ausstiegsdaten auf die vom 30. Oktober bis 3. November 2023 stattfindende fünfte Tagung der COP verschoben.

(7) Mit dem Beschluss MC-4/3 wurde ausserdem der Beschluss über die Aufnahme der Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten, in Anlage B des Übereinkommens auf die fünfte Tagung der COP verschoben.

(8) Die Region Afrika hat gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens neue Vorschläge zur Änderung von Anlage A des Übereinkommens vorgelegt. Die Vorschläge betreffen quecksilberhaltige Lampen, Dentalamalgam und Kosmetika und schlagen einen neuen Text für die Teile I und II der Anlage a des Übereinkommens vor.

(9) Die Union sollte Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens unterstützen, soweit sie mit dem Besitzstand der Union oder der im Beschluss (EU) 2021/727

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(Stand: 09.11.2023)

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