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Regelwerk, EU 2023, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2603 der Kommission vom 22. November 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(ABl. L 2023/2603 vom 23.11.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, vi, vii und x,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission 2 enthält technische Fehler, die sich auf den Inhalt der einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung auswirken. Bei diesen Fehlern handelt es sich um falsche oder fehlende Verweise und Auslassungen.

(2) Die Fehler haben Auswirkungen auf die Bedingungen für die Freistellung staatlicher Beihilfen nach Artikel 1 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absätze 1 und 7, Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 54 Absatz 2 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2473. Aus diesem Grund ist es angezeigt, die betreffenden Bestimmungen zu berichtigen.

(3) Die Verordnung (EU) 2022/2473 sollte daher entsprechend berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2022/2473 wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 1 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 20, 21, 24, 26 bis 30, 33, 43, 46, 48, 50 und 52, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 12 erfüllen, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission kann jedoch beschließen, dass diese Verordnung länger als sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten für eine Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der von dem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelt wurde, genehmigt hat. Bei der Vorlage der Evaluierungspläne übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Informationen, die sie benötigt, um die Evaluierungspläne zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen;
  2. Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe a, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können."

2. In Artikel 6 Absatz 5 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung:

"a) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 42 erfüllt sind;

b) Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 erfüllt sind;

c) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 51 erfüllt sind;

d) Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 53 erfüllt sind;"

3. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Beihilfen für CLLD-Projekte gemäß Artikel 55."

4. Artikel 12 wird wie folgt berichtigt:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 7 werden einer Ex-post-Evaluierung unterzogen, wenn sie ab dem 1. Januar 2023 eine Mittelausstattung aus staatlichen Beihilfen oder verbuchte Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Beihilferegelung und etwaiger Vorgängerbeihilferegelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet, aufweisen. Ex-post-Evaluierungen sind nur für Beihilferegelungen erforderlich, deren Gesamtlaufzeit ab dem 1. Januar 2023 drei Jahre überschreitet."

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

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