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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2733 der Kommission vom 7. Dezember 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Diclazuril (Coxiril) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen und Fasane (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/46

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2733 vom 08.12.2023)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden; in ihr sind zudem die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2) Es wurden zwei Anträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung aus Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Diese Anträge beziehen sich auf die Zulassung einer Zubereitung aus Diclazuril (Coxiril) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen bzw. Fasane und die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Kategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika".

(4) Die Zubereitung aus Diclazuril (Coxiril) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/46 der Kommission 2 bereits als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner sowie Mast- und Zuchtperlhühner zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gelangte in ihren Stellungnahmen vom 20. Februar 2018 3 und vom 23. März 2023 4 zu dem Ergebnis, dass die Zubereitung aus Diclazuril (Coxiril) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für Junghennen und Fasane sicher ist. Sie ist für die Verbraucher sicher, sofern die für Geflügel festgesetzten Rückstandshöchstmengen nicht überschritten werden. Im Hinblick auf die Umwelt gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass kein Risiko für das Kompartiment Boden und für Sedimente (sowohl in sauren als auch in alkalischen Böden) zu erwarten ist, dass weder bei sauren noch bei alkalischen Böden von Bedenken hinsichtlich des Grundwassers auszugehen ist, dass aufgrund fehlender Daten keine Aussage über das Kompartiment Wasser getroffen werden kann und dass die Zubereitung aus Diclazuril (Coxiril) nicht das Potenzial zur Bioakkumulation hat und das Risiko einer Sekundärvergiftung daher unwahrscheinlich ist. Sie gelangte ferner zu dem Ergebnis, dass die Zubereitung aus Diclazuril (Coxiril) als nicht haut- und augenreizend gilt, dass es sich bei ihr nicht um ein potenzielles Hautallergen handelt und dass sie beim Verwender wahrscheinlich keine Atemwegstoxizität oder systemische Toxizität bei einer Exposition durch Einatmen verursacht. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass eine Kokzidiose mit der Zubereitung aus Diclazuril (Coxiril) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bekämpft werden kann. Sie empfahl, vorzugsweise während des letzten Teils des Zulassungszeitraums vor Ort zu beobachten, ob Eimeria spp. eine Resistenz gegen Diclazuril entwickeln. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 5 befand das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor, dass die bei der früheren Bewertung zu diesem Zusatzstoff gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind.

(6) In Anbetracht der Tatsache, dass Junghennen und Fasane ausschließlich auf dem Kompartiment Boden gehalten werden, ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Zubereitung aus Diclazuril (Coxiril) die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Junghennen und Fasane zugelassen werden. Es sollte eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen in Bezug auf die Resistenz von Eimeria spp. gegen Diclazuril vorgesehen und dargelegt werden, dass gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 6 festgelegten Rückstandshöchstmengen für Diclazuril bei Geflügel auch für die entsprechenden Lebensmittel gelten, die von mit dieser Zubereitung gefütterten Tieren gewonnen werden.

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(Stand: 27.12.2023)

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