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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/873 vom 04.04.2024, ber. L 2024/90242)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 überarbeitet und geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu verringern. Die Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG betrifft auch die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten und macht Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 4 erforderlich.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 werden die Betreiber von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen verpflichtet, ihre Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Da für diese Anlagen keine Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG besteht, sollte Wärme, die von diesen Anlagen an andere Anlagen geliefert wird, für die Zwecke der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) nicht berücksichtigt werden.

(3) Um Anreize für die Elektrifizierung industrieller Prozesse als wichtige Technologie zur erheblichen Verringerung der Emissionen aus solchen Prozessen zu schaffen und die Gleichbehandlung von Prozessen, die unter Produkt-Benchmarks und die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks fallen, zu gewährleisten, sollte aus Strom erzeugte messbare und nicht messbare Wärme grundsätzlich für eine kostenlose Zuteilung im Rahmen der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks in Betracht kommen.

(4) In der Rechtssache C-271/20 5 urteilte der Gerichtshof, dass im Rohstoff gespeicherte und während des Verbrennungsprozesses als Wärme freigesetzte chemische Energie für die Zwecke der kostenlosen Zuteilung als Brennstoff zu behandeln ist. Da bei solchen Verbrennungsprozessen andere Emissionen als Treibhausgasemissionen freigesetzt werden, ist es angezeigt, die während dieser Verbrennungsprozesse freigesetzte Wärme ausdrücklich von der kostenlosen Zuteilung im Rahmen der Brennstoff-Benchmark auszunehmen, um die Umweltintegrität zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Freisetzung von Schwefeloxiden bei solchen Verbrennungsprozessen. Daher sollte die Verwendung der Brennstoff-Benchmark auf Verbrennungsprozesse beschränkt werden, deren Hauptzweck in der Erzeugung nicht messbarer Wärme besteht.

(5) Gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG sorgt die Kommission dafür, die Anwendung der neuen Konditionalität im Falle von Energieeffizienzmaßnahmen in den mit dieser Verordnung eingeführten Fünfjahreszyklus für Anlagen, die eine kostenlose Zuteilung beantragen, zu integrieren, damit die Harmonisierung mit den bestehenden Verfahren sichergestellt und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.

(6) Die zuständige Behörde sollte den Plan zur Überwachungsmethodik genehmigen, um die Übereinstimmung mit den Überwachungsvorschriften zu gewährleisten. Aus zeitlichen Gründen musste im Jahr 2019, in dem die Pläne zur Überwachungsmethodik mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eingeführt wurden, für die Übermittlung der Bezugsdatenberichte keine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden. Diese Ausnahmeregelung wird nicht mehr benötigt und sollte daher aufgehoben werden.

(7) Die Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass für die Herstellung von Produkten, die unter das mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geschaffene CO2

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(Stand: 17.04.2024)

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