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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 der Kommission vom 12. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung von 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine und zur Zulassung dieser Zubereitung für Wiederkäuer sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 887/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1070 vom 15.04.2024)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 887/2009

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung und die Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2009 der Kommission 2 wurde eine Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 für einen Zeitraum von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine gestellt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein weiterer Antrag auf eine neue Verwendung dieser Zubereitung für Wiederkäuer gestellt. Mit diesen Anträgen wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Kategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt, und ihnen waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 5. Juli 2023 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine weiterhin sicher ist, und dass sie auch für alle Wiederkäuer sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Nach Auffassung der Behörde ist die Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008, eine effiziente Vitamin-D3-Quelle für alle Wiederkäuer und, da der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung enthält, die sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde, besteht auch keine Notwendigkeit, die Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung zu bewerten. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 nicht haut- oder augenreizend ist; es konnte aber aufgrund fehlender Daten keine Schlussfolgerung dazu gezogen werden, ob der Stoff ein Hautallergen sein oder sich auf die Atemwege auswirken könnte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(5) Die Behörde hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor für den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine vorgelegt hat. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 befand das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

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(Stand: 16.04.2024)

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