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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1991 vom 29.07.2024)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Gewährleistung der Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in der gesamten Union müssen auf Unionsebene Rechtsvorschriften für die Wiederherstellung von Ökosystemen erlassen werden. Durch die Wiederherstellung von Ökosystemen wird auch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der Union geleistet.

(2) Durch die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") wird ein ehrgeiziger Fahrplan festgelegt, mit dem sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll und gleichzeitig das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden sollen. Durch die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel "EU-Biodiversitätsstrategie für 2023: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben", die Bestandteil des Grünen Deals ist, wird die Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 festgelegt.

(3) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt 4. Als solche haben sie sich zu der langfristigen strategischen Vision verpflichtet, die auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des genannten Übereinkommens vom 18.-29. Oktober 2010 durch den Beschluss X/2 Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020 angenommen wurde und wonach die biologische Vielfalt bis 2050 wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden.

(4) Der Globale Biodiversitätsrahmen, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 7.-19. Dezember 2022 angenommen wurde, enthält globale Handlungsziele für dringende Maßnahmen in dem Jahrzehnt bis 2030. Ziel Nr. 1 besteht darin, sicherzustellen, dass in allen Gebieten partizipative, integrierte und die biologische Vielfalt einbeziehende Prozesse der Raumplanung und/oder des wirksamen Managements, welche der veränderten Land- und Meeresnutzung Rechnung tragen, vorhanden sind, um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen, wobei die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften - wie in der Erklärung der Vereinten Nationen (VN) über die Rechte der indigenen Völker aufgeführt - zu achten sind. Ziel Nr. 2 besteht darin, sicherzustellen, dass sich - bis 2030 - mindestens 30 % der Flächen degradierter Land-, Binnengewässer- sowie Meeres- und Küstenökosysteme in einem Prozess der wirksamen Wiederherstellung befinden, um die biologische Vielfalt, die Ökosystemfunktionen und -leistungen, die ökologische Unversehrtheit und die Vernetzung zu verbessern. Ziel Nr. 11 besteht darin, die Beiträge der Natur für die Menschen wiederherzustellen, zu bewahren und zu verbessern, einschließlich Ökosystemfunktionen und -leistungen wie der Regulierung von Luft, Wasser und Klima, Bodengesundheit, Bestäubung und Verringerung von Krankheitsrisiken sowie Schutz vor Naturgefahren und -katastrophen, indem naturbasierte Lösungen und/oder ökosystembasierte Ansätze zum Nutzen aller Menschen und der Natur angewandt werden. Der Globale Biodiversitätsrahmen wird Fortschritte hin zur Verwirklichung der ergebnisorientierten Ziele für 2050 ermöglichen.

(5) In den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung - insbesondere in den Zielen 14.2, 15.1, 15.2 und 15.3 - wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Land- und Binnensüßwasser-Ökosysteme und ihre Dienstleistungen, insbesondere Wälder, Feuchtgebiete, Berge und Trockengebiete, zu erhalten, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen.

(6) In ihrer Resolution vom 1. März 2019 erklärte die VN-Generalversammlung den Zeitraum 2021-2030 zur Dekade der Vereinten Nationen für die Wiederherstellung der Ökosysteme, um die Anstrengungen zur Verhinderung, Beendigung und Umkehrung der Schädigung von Ökosystemen weltweit zu unterstützen und auszuweiten und die Öffentlichkeit für die Bedeutung der erfolgreichen Wiederherstellung von Ökosystemen zu sensibilisieren.

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