VO (EU) 2024/2623
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II
Anforderungen an und Verfahren für die Genehmigung des Status "Seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A
Artikel 3 Anforderungen an die Gewährung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A
Artikel 4 Anträge auf Genehmigung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A
Artikel 5 Genehmigung des Status "seuchenfrei" eines Kompartiments, das Landtiere hält, in Bezug auf eine Seuche der Kategorie A
Artikel 6 Überprüfung, Aussetzung und Entzug der Genehmigung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten
Kapitel III
Spezifische Anforderungen an die Genehmigung des Status "Seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 gelistet sind
Artikel 7 Spezifische Anforderungen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 gelistet sind, an Kompartimente der relevanten gelisteten Arten und Kategorien von Landtieren
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 8 Übergangsbestimmungen
Artikel 9 Inkrafttreten
Anhang I Anforderungen an die Genehmigung des Status "Seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A
Teil I
Kompartimentmanager
Teil II
Einheitliches Managementsystem zum Schutz vor Biologischen gefahren in einem Kompartiment
Teil III
Beschreibung eines Kompartiments
Anhang II Spezifische Anforderungen an die Genehmigung des Status "Seuchenfrei" von Geflügelkompartimenten in Bezug auf die HPAI oder das NDV
Abschnitt 1
Ausführliche Beschreibung des Geflügelkompartiments, die dem Antrag beizufügen ist
Abschnitt 2
Einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren in einem Geflügelkompartiment
Abschnitt 1
Spezifische Schutz- und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI