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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/169 der Kommission vom 30. Januar 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF als Futtermittelzusatzstoff für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer (Zulassungsinhaber: Mazzoleni S.p.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/169 vom 31.01.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF als Futtermittelzusatzstoff gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF als Futtermittelzusatzstoff für Pferde, Wiederkäuer und alle Schweine sowie die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" in Bezug auf Pferde bzw. die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" in Bezug auf Wiederkäuer und Schweine.

(4) Die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2734 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Pferde, zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer und Schweine zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 23. März 2023 3 und 13. März 2024 4 den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltiere, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Außerdem zog sie den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF zwar nicht augen- oder hautreizend ist, jedoch als Inhalationsallergen gelten sollte; in Bezug auf das hautsensibilisierende Potenzial der Zubereitung konnte die Behörde dagegen keine Aussage treffen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen für alle Wiederkäuer wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für Pferde, zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer und alle Schweine erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Wiederkäuer, ausgenommen für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2025

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

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