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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/276 der Kommission vom 12. Februar 2025 zur Zulassung einer Gewürznelkentinktur von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/276 vom 13.02.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Der Stoff Gewürznelkentinktur von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Gewürznelkentinktur von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 17. April 2024 3 den Schluss, dass Gewürznelkentinktur von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry in der vorgeschlagenen Verwendungsmenge aller Wahrscheinlichkeit nach keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Zieltierarten aufwirft. Des Weiteren befand sie, dass bezüglich der Verwendung von Gewürznelkentinktur von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry in Futtermitteln in den vorgeschlagenen Mengen keine Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Verbraucher und die Umwelt bestehen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass Gewürznelkentinktur von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Außerdem stellte die Behörde fest, dass die Blütenknospen von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry und ihre Zubereitungen als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass Gewürznelkentinktur von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Vorhandensein der bedenklichen Stoffe Methyleugenol und Estragol die Festlegung eines Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln erfordert und dass das Mischen von Gewürznelkentinktur von Syzygium aromaticum

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(Stand: 18.02.2025)

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