VO (EU) 2025/295
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Artikel 1 Informationen, die IKT-Drittdrittdienstleister im Antrag auf Einstufung als kritisch bereitstellen müssen
Artikel 2 Inhalt, Struktur und Format der Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister übermitteln, offenlegen oder melden müssen
Artikel 3 Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister nach Abgabe der Empfehlungen bereitstellen müssen
Artikel 4 Struktur und Format der Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister bereitstellen müssen
Artikel 5 Vorlage für die Bereitstellung von Informationen über Vereinbarungen über die Unterauftragsvergabe
Artikel 6 Bewertung der in den Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde dargelegten Risiken durch die zuständigen Behörden
Artikel 7 Inkrafttreten