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Regelwerk, EU 2025, Lärm - Bund EU

Beschluss (EU) 2025/519 der Kommission vom 5. März 2025 über das Verfahren für die Einführung von Betriebsbeschränkungen am Flughafen Schiphol auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1355)
Nur der niederländische Text ist verbindlich

(ABl. L 2025/519 vom 18.03.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 4. September 2024 2 teilten die Niederlande der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 (im Folgenden "Verordnung") ihre Absicht mit, am Flughafen Schiphol lärmbedingte Betriebsbeschränkungen einzuführen (im Folgenden "Mitteilung").

(2) Mit Schreiben vom 27. September 2024 3 baten die Kommissionsdienststellen die niederländischen Behörden um weitere Spezifikationen zu den mitgeteilten Höchstgrenzen für Flugbewegungen und um weitere Klarstellungen, damit sie das Verfahren zur Einführung von Betriebsbeschränkungen am Flughafen Schiphol überprüfen und die Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit der Verordnung bewerten können.

(3) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 4 legten die niederländischen Behörden zusätzliche Elemente zur Ergänzung der Mitteilung vor, in denen die genaue jährliche Höchstgrenze für Flugbewegungen mit 478.000 angegeben wurde und die weitere Informationen zum Basisszenario, zum Beitrag der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Lärmminderungsziel und zu den zugrunde liegenden Annahmen enthielten. Die Mitteilung wurde ab dem Eingangsdatum der von den niederländischen Behörden übermittelten zusätzlichen Informationen als vollständig angesehen.

(4) In der Verordnung sind die Vorschriften und Verfahren festgelegt, die von einem Mitgliedstaat vor der Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union einzuhalten sind.

(5) Das von den Niederlanden am 4. September 2024 mitgeteilte und am 6. Dezember 2024 ergänzte Verfahren zur Einführung von Betriebsbeschränkungen am Flughafen Schiphol wurde von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 überprüft.

(6) Dieser Beschluss geht nur auf die Elemente der Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen ein, die die Kommission wegen nicht vollständiger Einhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Verfahren beanstandet. Die Kommissionsdienststellen haben ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung durchgeführt, dessen Ergebnisse sich in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wiederfinden, die gleichzeitig mit der Notifizierung dieses Beschlusses an die niederländischen Behörden veröffentlicht wird.

(7) Die Mitteilung enthielt als Anhang den Lärmaktionsplan 2024-2029 für den Flughafen Schiphol, der die aktuellste strategische Lärmkarte aus dem Jahr 2021 zur Ermittlung der Lärmsituation am Flughafen Schiphol enthält. Die Niederlande geben an, bei der Bewertung der Lärmsituation im Einklang mit Anhang I der Verordnung eine Methode gemäß dem Bericht Doc. 29 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz verwendet zu haben.

(8) Für die Ermittlung der Lärmsituation nahmen die niederländischen Behörden als Ausgangspunkt die prognostizierte Nutzung des Flughafens Schiphol für das Jahr 2023 an und erstellten eine Prognose für die Situation im November 2024. Dabei gingen sie von jährlich 500.000 gewerblichen Flugbewegungen zum oder vom Flughafen Schiphol aus, 32.000 davon nachts.

(9) Die Berechnungen zeigen folgende Lärmsituation:

(10) Die Niederlande haben ein Lärmminderungsziel festgelegt und in ihren Lärmaktionsplan 2024-2029 aufgenommen.

(11) Das Lärmminderungsziel gliedert sich in folgende Teilziele:

  1. eine Reduktion der innerhalb der Lden-Kontur von 58 dB(A) liegenden Häuser um 20 %;
  2. eine Reduktion der innerhalb der Lden-Kontur von 48 dB(A) unter starken Belästigungen leidenden Personen um 20 %;
  3. eine Reduktion der innerhalb der Lnight-Kontur von 48 dB(A) liegenden Häuser um 15 %;
  4. eine Reduktion der innerhalb der Lnight

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(Stand: 18.03.2025)

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