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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/630 der Kommission vom 31. März 2025 zur Zulassung von ätherischem Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L'Hér., ätherischem Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherischem Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/630 vom 01.04.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe ätherisches Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L'Hér., ätherisches Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherisches Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L'Hér., ätherischem Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherischem Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass die betreffenden Stoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2023 3 4 5 den Schluss, dass ätherisches Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L'Hér. in Futtermitteln bis zu den vorgeschlagenen Verwendungshöchstmengen sicher ist und dass ätherisches Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherisches Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson in bestimmten, für jede Art näher festgelegten Höchstkonzentrationen sicher sind. Sie stellte ferner fest, dass die Verwendung von ätherischem Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L'Hér., ätherischem Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherischem Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson in Futtermitteln voraussichtlich kein Risiko für die Umwelt darstellt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass ätherisches Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L'Hér., ätherisches Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherisches Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens und seine Zubereitungen, die Zubereitungen aus den Blättern von Eucalyptus globulus einschließlich seines Öls sowie der oberirdische Teil von Cymbopogon flexuosus

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(Stand: 16.12.2025)

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