Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/645 der Kommission vom 1. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf gemeinsame technische Anforderungen an eine gemeinsame Anwendungsprogrammschnittstelle

(ABl. L 2025/645 vom 18.06.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 müssen die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder - gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen - deren Eigentümer bis zum 14. April 2025 dafür sorgen, dass statische und dynamische Daten über die von ihnen betriebenen Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe oder von ihnen erbrachten oder extern vergebenen, untrennbar mit diesen Infrastrukturen verbundenen Dienstleistungen kostenfrei verfügbar sind.

(2) Um einen freien und uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten zu gewähren und einen automatisierten und einheitlichen Datenaustausch zwischen den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen und den Datennutzern zu ermöglichen, muss gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 jeder Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder - gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen - deren Eigentümer eine Anwendungsprogrammschnittstelle (API) einrichten.

(3) In der vorliegenden Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen an eine gemeinsame API festgelegt, die einen automatisierten und einheitlichen Datenaustausch zwischen den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe und den Datennutzern ermöglicht.

(4) Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen oder deren Eigentümer können die API selbst einrichten oder eine von einschlägigen Marktteilnehmern, einschließlich Drittanbietern, entwickelte Protokolllösung für die API verwenden. Derartige Protokolllösungen für die API sollten den in der vorliegenden Verordnung festgelegten gemeinsamen technischen Anforderungen an die API entsprechen.

(5) Um insbesondere die Interoperabilität, Konvergenz und größere Transparenz von API auf der Grundlage der von einschlägigen Marktteilnehmern entwickelten Protokolllösungen für die verschiedenen öffentlich zugänglichen Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe zu fördern, ist es erforderlich, eine Reihe gemeinsamer technischer Anforderungen einzuführen. Diese technischen Anforderungen sollten ein Mindestmaß an Kompatibilität, Skalierbarkeit, Robustheit und Sicherheit gewährleisten, um einen automatisierten und einheitlichen Datenaustausch zwischen den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe und Datennutzern in der gesamten Union zu ermöglichen.

(6) Um die vorhersehbare Entwicklung von API für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen oder deren Eigentümer zu gewährleisten, sollten die gemeinsamen technischen Anforderungen sicherstellen, dass Protokolllösungen Informationen über die API enthalten, die auf einem detaillierten technischen Entwicklungsplan beruhen, der beispielsweise auf einer speziellen Website öffentlich zugänglich ist und mit einschlägigen betrieblichen Einzelheiten aufwartet, die als Grundlage für die fortlaufende technische Umsetzung und Kontinuität dienen. Diese Anforderung sollte interessierten Betreibern von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe auch den Zugang zu aktuellen öffentlich zugänglichen Unterlagen und Leitlinien für eine nahtlose Integration und Verwendung durch Datennutzer erleichtern, einschließlich umfassender Materialien für Schulung und technische Unterstützung.

(7) Die gemeinsamen technischen Anforderungen an eine gemeinsame API sollten den Mitgliedstaaten auch die technische Arbeit erleichtern, wenn sie Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 und der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und unter Einhaltung der zusätzlichen Spezifikationen der auf der Grundlage der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Verordnungen über NAP als offene Daten zugänglich machen.

(8) Im Vorgriff auf künftige Entwicklungen und die Durchführung von Artikel 20

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.06.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion