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Durchführungsverordnung (EU) 2025/647 der Kommission vom 2. April 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/913 und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1471 hinsichtlich der Zulassung für Lanthancarbonat-Octahydrat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Katzen mit der Kennnummer 4d1 bzw. 4d23
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/647 vom 03.04.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/913 der Kommission 2 wurde die Zulassung für Lanthancarbonat-Octahydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen mit der Kennnummer 4d1 für 10 Jahre verlängert (Zulassungsinhaber: Bayer HealthCare AG). Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1471 der Kommission 3 wurde Lanthancarbonat-Octahydrat ferner mit der Kennnummer 4d23 für die Dauer von 10 Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen zugelassen (Zulassungsinhaber: Porus GmbH). Beide Zusatzstoffe wurden in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnungen fälschlicherweise als Zubereitung bezeichnet. Darüber hinaus spiegeln die Verwendungsbedingungen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnungen die Schlussfolgerung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") in ihren Stellungnahmen vom 27. September 2007 4 und vom 27. Januar 2022 5 nicht angemessen wider, der zufolge Lanthancarbonat-Octahydrat bei ausgewachsenen Katzen sicher und wirksam ist.
(3) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2019/913 und (EU) 2022/1471 sollten daher entsprechend geändert werden.
(4) Darüber hinaus hat die Bayer HealthCare AG, Inhaberin der Zulassung für Lanthancarbonat-Octahydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen mit der Kennnummer 4d1, gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 bei der Kommission beantragt, dass der Name des Zulassungsinhabers für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff in Elanco GmbH geändert wird.
(5) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen betreffend den Namen des Inhabers der Zulassung für Lanthancarbonat-Octahydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen mit der Kennnummer 4d1 ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung. Die Behörde wurde über den Antrag informiert.
(6) Damit die Elanco GmbH ihre Rechte in Bezug auf das Inverkehrbringen gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wahrnehmen kann, müssen die betreffenden Zulassungsbedingungen dahin gehend geändert werden, dass ihr Name als Inhaberin der Zulassung für Lanthancarbonat-Octahydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen mit der Kennnummer 4d1 angegeben wird.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/913 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für Lanthancarbonat-Octahydrat für Katzen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Berichtigung der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/913 und (EU) 2022/1471 und der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/913 ergeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/913
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/913 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1471
(Stand: 07.04.2025)
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