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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/655 der Kommission vom 2. April 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates für Spezifikationen und Verfahren in Bezug auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

(ABl. L 2025/655 vom 03.04.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 7 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 müssen die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder - gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen - deren Eigentümer bis zum 14. April 2025 dafür sorgen, dass statische und dynamische Daten über die von ihnen betriebenen Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe oder die von ihnen erbrachten oder extern vergebenen, untrennbar mit diesen Infrastrukturen verbundenen Dienstleistungen kostenfrei verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass diese Daten in offener und nichtdiskriminierender Weise über ihre nationalen Zugangspunkte (NAP) gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 für alle Datennutzer zugänglich sind.

(2) Die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten sind für die Endnutzer von Ladepunkten und Zapfstellen wesentlich, damit sie fundierte Entscheidungen über die Benutzung solcher Infrastrukturen treffen können. Die Endnutzer können Informationen über die Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe über Informationsdienste erhalten, die von einschlägigen Marktteilnehmern, d. h. Datennutzern, entwickelt werden, die ihrerseits auf den Zugang zu hochwertigen Daten angewiesen sind. Um sicherzustellen, dass die Betreiber oder Eigentümer von Ladepunkten oder Zapfstellen solche Daten in genauer und zuverlässiger Weise zur Verfügung stellen, sollten die Bedingungen für den Zugang zu diesen Daten und deren Merkmale in Bezug auf Format, Häufigkeit und Qualität der Bereitstellung harmonisiert werden.

(3) Die in Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Spezifikationen sind von entscheidender Bedeutung für den besonderen Zweck, die Bereitstellung kompatibler, interoperabler Daten über die Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe in Echtzeit für die Datennutzer zu erleichtern. Sie sollten dazu beitragen, dass die Daten, die den Datennutzern zugänglich gemacht werden, kohärent, zuverlässig und von hoher Qualität sind, um so die Entwicklung zeitnaher und gezielter Informationsdienste für Endnutzer wirksam zu unterstützen. Deshalb ist es erforderlich, einschlägige Spezifikationen für das Datenformat, die Häufigkeit und die Qualität festzulegen, in denen die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten bereitzustellen sind. Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1804 zu gewährleisten, sollten die Spezifikationen eine Beschreibung der bereitzustellenden Datenarten enthalten.

(4) In Bezug auf Spezifikationen für das Format der Datenarten sollten die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder - gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen - deren Eigentümer die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten nach dem einschlägigen Datenmodell für Daten über alternative Kraftstoffe im DATEX-II-Format zur Verfügung stellen, das zumindest der technischen Spezifikation in CEN/TS 16157-10:2022 "Intelligente Verkehrssysteme - DATEX-II-Datenaustauschspezifikationen für Verkehrsmanagement und Verkehrsinformationen - Teil 10: Energieinfrastrukturpublikation" entspricht. Nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1804 ist es erforderlich, einen angemessenen Übergangszeitraum für die Umsetzung solcher komplexen technischen Spezifikationen vorzusehen. Diese Spezifikationen sollten daher ab dem 14. April 2026 gelten, d. h. ein Jahr, nachdem die Anforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 wirksam werden.

(5) Für eine umfassende Darstellung und Auslegung der mit dieser Verordnung eingeführten Spezifikationen ist es erforderlich, eine vollständige Aufstellung der in Artikel 20

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(Stand: 04.04.2025)

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