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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 der Kommission vom 3. April 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von Furnier aus mehreren Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

(ABl. L 2025/659 vom 04.04.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um zu verhindern, dass Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield, der Erreger der Splintstreifenkrankheit bei Ahornen, der Teezweigbohrer Euwallacea fornicatus sensu lato und Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in "t Veld (Nicht-EU-Isolate) (im Folgenden "spezifizierte Schädlinge") in das Gebiet der Union eingeschleppt werden, darf das Holz mehrerer Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada (im Folgenden "spezifiziertes Holz") nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn es die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII Nummern 85, 86, 102 und 111 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 erfüllt. Bei den betreffenden Arten des spezifizierten Holzes handelt es sich gemäß den jeweiligen Nummern des genannten Anhangs um Acer saccharum Marsh, Acer macrophyllum Pursh, Acer buergerianum Miq., Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch. und Acer pseudoplatanus L.

(2) Im Juni 2021 beantragte Kanada bei der Kommission eine Ausnahme von den besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/2072 für das Einführen des spezifizierten Holzes in Form von Furnier in das Gebiet der Union. Diesem Antrag war ein Dossier beigefügt, das technische und wissenschaftliche Informationen über das Verfahren zur Herstellung von Furnier, auch Ahornfurnier, in diesem Land und über dessen Auswirkungen auf die für das spezifizierte Holz relevanten Schädlinge und insbesondere auf die spezifizierten Schädlinge enthielt. Das genannte Verfahren umfasst Schritte wie die Hitzebehandlung des Rundholzes, das Entrinden, Zurichten, Messern und Heißlufttrocknen. Im Januar 2022 wurde das genannte Dossier durch weitere Informationen ergänzt.

(3) Im Januar 2022 legte Kanada das Dossier der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") vor. Die Behörde prüfte das Dossier und kam in ihrem Gutachten 3 zu dem Ergebnis, dass die darin beschriebenen Maßnahmen dazu geeignet sind, das Auftreten der Unionsquarantäneschädlinge, die mit Ahornfurnier in Verbindung stehen, in dem spezifizierten Holz auf ein sehr geringes Niveau abzusenken oder die spezifizierten Schädlinge vollständig zu entfernen. Das Verfahren zur Herstellung von Holz, das zur Furnierherstellung in Kanada bestimmt ist, bietet daher in demselben Umfang Schutz gegen die Einschleppung der spezifizierten Schädlinge wie die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/2072 an das Einführen des spezifizierten Holzes mit Ursprung in Kanada in das Gebiet der Union.

(4) Da das Verfahren zur Herstellung des spezifizierten Holzes, das für die Furnierherstellung bestimmt ist, das Risiko der Einschleppung der spezifizierten Schädlinge und anderer Unionsquarantäneschädlinge in das Gebiet der Union wirksam auf ein annehmbares Maß verringern kann, sollte das Einführen des spezifizierten Holzes in das Gebiet der Union unter bestimmten Anforderungen gestattet werden. Die genannten Anforderungen sollten Untersuchungen und Behandlungen sowohl der für die Furnierherstellung verwendeten Stämme als auch des Furniers selbst umfassen.

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(Stand: 07.04.2025)

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