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Delegierte Verordnung (EU) 2025/695 der Kommission vom 9. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Schwellenwerten und Leistungsklassen für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/695 vom 22.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2019/451
Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absätze 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 60 Buchstaben a und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die harmonisierte Norm EN 17235:2024 über permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken enthält Schwellenwerte und Klassifizierungssysteme für die Leistung der von ihr erfassten Produkte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal "mechanische Widerstandsfähigkeit".
(2) Es ist angezeigt, die Wesentlichen Merkmale "mechanische Widerstandsfähigkeit - dynamische Prüfung" und "mechanische Widerstandsfähigkeit - Prüfung der Bruchlast" als diejenigen zu bestimmen, für die der Hersteller verpflichtet ist, die Leistung von Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken beim Inverkehrbringen anzugeben. Das Wesentliche Merkmal "mechanische Widerstandsfähigkeit - Hakengrundprüfung" sollte der Liste der Wesentlichen Merkmale hinzugefügt werden, die der Hersteller für Sicherheitsdachhaken angeben muss.
(3) Um eine bessere technische Anwendbarkeit der Norm EN 17235:2024 auf die von ihr erfassten Produkte zu gewährleisten, sollte die Norm Schwellenwerte für die Leistung der Wesentlichen Merkmale "mechanische Widerstandsfähigkeit - dynamische Prüfung" und "mechanische Widerstandsfähigkeit - Hakengrundprüfung" enthalten.
(4) Aus Sicherheitsgründen ist es auch erforderlich, Leistungsklassen für das Wesentliche Merkmal "mechanische Widerstandsfähigkeit - dynamische Prüfung" festzulegen, damit in der Leistungserklärung detaillierte Informationen über die Tragfähigkeit der Einrichtung hinsichtlich unterschiedlicher Lasten enthalten sind.
(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 können entweder die Kommission oder ein europäisches Normungsgremium auf der Grundlage eines von der Kommission erteilten überarbeiteten Auftrags Leistungsklassen und -schwellenwerte in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festlegen. Angesichts der Notwendigkeit, so bald wie möglich Leistungsklassen und Schwellenwerte für die Leistung permanenter Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken festzulegen, sollte die Kommission diese Leistungsklassen und Schwellenwerte festlegen. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung sind diese Leistungsklassen in harmonisierten Normen zu verwenden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken, die unter die europäische Produktnorm EN 17235:2024 fallen. Darin werden Schwellenwerte und Leistungsklassen für diese Einrichtungen und Haken sowie die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte festgelegt, die der Hersteller in der Leistungserklärung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angeben muss.
Artikel 2 Obligatorische Erklärung zu Wesentlichen Merkmalen
(1) Der Hersteller gibt in der Leistungserklärung für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken, wenn diese Produkte in Verkehr gebracht werden, die folgenden Wesentlichen Merkmale an:
(2) Enthält ein Produkt einen Sicherheitsdachhaken, so muss der Hersteller dieses Produkts in der Leistungserklärung beim Inverkehrbringen auch das Wesentliche Merkmal "mechanische Widerstandsfähigkeit - Hakengrundprüfung" angeben.
Artikel 3 Schwellenwerte
(1) Für das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Wesentliche Merkmal muss das Niveau der Auslegungswerte der Einwirkungen bei der Prüfung nach EN 17235:2024, gemäß Anhang, mindestens 9,0 kN betragen.
(2) Enthält ein Produkt einen Sicherheitsdachhaken, so darf der Messwert für das Wesentliche Merkmal "mechanische Widerstandsfähigkeit - Hakengrundprüfung" bei der Prüfung nach EN 17235:2024, gemäß Anhang
(Stand: 14.08.2025)
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