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Durchführungsverordnung (EU) 2025/708 der Kommission vom 11. April 2025 betreffend die Zulassung für Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/708 vom 14.04.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1810/2005
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission 3 wurden Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Trennmittel". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") schloss in ihren Stellungnahmen vom 21. März 2023 4 und vom 4. Juni 2024 5, dass die Verwendung von Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid für Tiere sicher ist, wenn sie Natriumchlorid in den in den Stellungnahmen angegebenen Höchstmengen zugesetzt werden, und dass unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine Bedenken für die Sicherheit der Verbraucher bestehen. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid nicht haut- oder augenreizend und auch keine Hautallergene sind. Aufgrund des Vorhandenseins von Nickel wurde Natriumferrocyanid jedoch als Haut- und Inhalationsallergen eingestuft. Es konnten keine Schlussfolgerungen zur Sicherheit der Verwender gezogen werden, bei denen eine inhalative Exposition gegenüber Kaliumferrocyanid besteht. Die Verwendung von Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid als Futtermittelzusatzstoffe wurde als sicher für die Umwelt eingestuft. Es wurde befunden, dass Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid als Trennmittel wirksam sind, wenn sie Natriumchlorid in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen zugesetzt werden. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) In Anbetracht obiger Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender dieser Zusatzstoffe zu vermeiden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen an den Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
(Stand: 13.05.2025)
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