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Durchführungsverordnung (EU) 2025/714 der Kommission vom 10. April 2025 zur Zulassung von Indigokarmin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/714 vom 11.04.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates zugelassen wurden, eine Neubewertung vor 2.
(2) Der Stoff Indigokarmin wurde unter dem Namen Indigotin gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Futtermittelzusatzstoff der Gruppe "Färbende Stoffe einschließlich Pigmente" unter der Überschrift "Sonstige färbende Stoffe" für Zierfische auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Es wurde außerdem als Futtermittelzusatzstoff der Gruppe "Färbende Stoffe einschließlich Pigmente" unter der Überschrift "Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind" für Hunde und Katzen auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Indigokarmin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Katzen, Hunde und Zierfische gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Farbstoffe: Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen". Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihren Stellungnahmen vom 28. April 2015 3 und vom 27. Juni 2024 4 zu dem Schluss, dass Indigokarmin (Reinheit von mindestens 85 % Farbstoff) für Katzen und Hunde in Mengen von bis zu 250 mg/kg Alleinfuttermittel und für Zierfische von bis zu 1.000 mg/kg Alleinfuttermittel sicher ist. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass vorsichtshalber davon ausgegangen werden sollte, dass bei den Verwendern das Risiko einer inhalativen Exposition gegenüber dem Staub des Zusatzstoffs besteht und dass in Ermangelung von Informationen über die Inhalationstoxizität von Indigokarmin eine solche Exposition als gefährlich betrachtet wird. Indigokarmin ist kein Haut- und Inhalationsallergen, sollte jedoch als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen beim Menschen angesehen werden. Mit Indigokarmin können Futtermittel für Hunde, Katzen und Zierfische wirksam gefärbt werden. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Indigokarmin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang
(Stand: 14.04.2025)
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