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Durchführungsverordnung (EU) 2025/720 der Kommission vom 15. April 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/720 vom 16.04.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, die in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" eingeordnet werden soll.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2024 2 zu dem Schluss, dass Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 und der formulierte Zusatzstoff für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Was die Sicherheit der Verwender betrifft, so gilt der Futtermittelzusatzstoff zwar nicht als augenreizend, aber als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen. Jede Exposition durch Hautkontakt oder über die Atemwege wird als Risiko betrachtet. Der Zusatz von Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 bei einer Mindestmenge von 1×108 KBE/kg frischem Pflanzenmaterial hat das Potenzial, die aerobe Stabilität von Silage aus frischem Pflanzenmaterial mit einem Trockenmassegehalt zwischen 28 % und 45 % zu verbessern. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2025
2) EFSa Journal 2024; 22(10): e9029. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9029.
| Anhang |
| Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| KBE/kg frischen Materials | ||||||||
(Stand: 17.04.2025)
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