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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/723 der Kommission vom 6. Februar 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die jährliche Berechnung der Preisunterschiede zwischen zulässigen Flugkraftstoffen und fossilem Kerosin und für die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe im Rahmen des EU-EHS

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/723 vom 16.04.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Luftverkehrstätigkeiten fallen unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS).

(2) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu verringern.

(3) Um den Übergang von der Verwendung fossiler Kraftstoffe zu unterstützen und Anreize für die Dekarbonisierung des gewerblichen Luftverkehrs zu schaffen, wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/958 eine zusätzliche EHS-Unterstützung eingeführt, indem vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 höchstens 20 Mio. Zertifikate für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber reserviert werden, die zuzuteilen sind, um einen Teil des verbleibenden Preisunterschieds zwischen fossilem Kerosin und den zulässigen Flugkraftstoffen abzudecken.

(4) Die Reserve von 20 Mio. Zertifikaten stammt aus der Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate und ist auf nichtdiskriminierende Weise ausschließlich für die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe für Flüge, die der Abgabeverpflichtung nach dem EU-EHS unterliegen, und für Flüge, die unter Artikel 3c Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG fallen, zuzuteilen.

(5) Um die Zuteilung der 20 Mio. Zertifikate, die für die Unterstützung der Vertankung zulässiger Flugkraftstoffe reserviert sind, in die Praxis umzusetzen, sollten detaillierte Vorschriften für die jährliche Berechnung des Preisunterschieds zwischen zulässigen Flugkraftstoffen und fossilem Kerosin und die detaillierten Vorschriften für die Zuteilung dieser Zertifikate festgelegt werden.

(6) Um den Verwaltungsaufwand für die gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber und die zuständigen Behörden so gering wie möglich zu halten, sollten gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber die Zuteilung von Zertifikaten beantragen können, indem sie die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe einfach in ihrem jährlichen Emissionsbericht melden. Um ein gestrafftes Verfahren und eine rechtzeitige Zuteilung zu ermöglichen, sollte der Antrag nur dann als gültig betrachtet werden, wenn der jährliche Emissionsbericht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 4 bis zum 31. März jedes Jahres vorgelegt wurde. Damit gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe aus Gründen der Transparenz oder aus anderen Gründen melden können, ohne Zertifikate zu beantragen, sollte es gewerblichen Luftfahrzeugbetreibern gestattet sein, die Unterstützung abzulehnen.

(7) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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(Stand: 17.04.2025)

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