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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/752 der Kommission vom 16. April 2025 zur Verlängerung der Zulassung von L-Tyrosin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 101/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/752 vom 22.04.2025)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 101/2014

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) L-Tyrosin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 101/2014 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von L-Tyrosin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2024 3 zu dem Schluss, dass die Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs in der Tierernährung für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. In Bezug auf die Sicherheit der Verwender vertrat die Behörde die Auffassung, dass L-Tyrosin nicht haut- oder augenreizend ist, konnte jedoch keine Schlussfolgerung bezüglich des Hautallergenitätspotenzials von L-Tyrosin ziehen. Eine inhalative Exposition gegenüber dem Zusatzstoff von Personen, die mit ihm umgehen, ist wahrscheinlich. Die Behörde war der Auffassung, dass eine Bewertung der Wirksamkeit von L-Tyrosin nicht erforderlich ist, da der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung enthält. Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von L-Tyrosin als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung nach wie vor gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass L-Tyrosin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.

(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung von L-Tyrosin als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 101/2014 aufgehoben werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 101/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 101/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3 Übergangsmaßnahmen

(1) Der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 101/2014

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(Stand: 22.04.2025)

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