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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2025/868 des Rates vom 23. April 2025 über den im Namen der Europäischen Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Ersuchen um die Verlängerung spezifischer Ausnahmeregelungen und hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage a des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2025/868 vom 12.05.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zum Stockholmer Übereinkommen

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe 1 (im Folgenden "Übereinkommen") ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten und wurde mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates 2 durch die Union geschlossen.

(2) Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Konferenz der Vertragsparteien") ermächtigt, Chemikalien in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens aufzunehmen und Kontrollmaßnahmen zu diesen Chemikalien festzulegen.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer zwölften Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage A des Übereinkommens annehmen.

(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der weiteren Freisetzung von Chlorparaffinen mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17 und Chlorierungsgraden von mindestens 45 Gewichtsprozent, Chlorpyrifos und langkettigen Perfluorcarbonsäuren, ihren Salzen und verwandten Verbindungen ist es notwendig, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalien auf globaler Ebene zu verringern oder zu beenden und ihre Aufnahme in die entsprechenden Anlagen des Übereinkommens zu unterstützen.

(5) Da der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (persistent organic pollutants - POP, im Folgenden POP-Überprüfungsausschuss) festgestellt hat, dass bestimmte spezifische Ausnahmeregelungen für alle drei Chemikalien erforderlich sind, um unter anderem durch Ermittlung von Alternativen Zeit für die schrittweise Einstellung ihrer Verwendung zu ermöglichen, sollten bestimmte befristete spezifische Ausnahmeregellungen gewährt werden, von denen einige von der Union benötigt werden.

(6) Der Anwendungsbereich der vom POP-Überprüfungsausschuss empfohlenen spezifischen Ausnahmeregelungen für Chlorparaffine mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17 und Chlorierungsgraden von mindestens 45 Gewichtsprozent erstreckt sich nicht auf alle Verwendungen, die die Union vor Abschluss der Umstellung auf Alternativen benötigt, sodass die Union um die Hinzufügung spezifischer Ausnahmeregelungen für die Verwendung in bestimmten Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen, wie Beschichtungen, Schmierstoffe sowie Munition und deren Verpackungen, und erforderlichenfalls um längere Fristen ersuchen sollte, um die Ermittlung von Alternativen und die Substitution in diesen stark regulierten Sektoren zu ermöglichen.

(7) Um einen angemessenen Zeitraum für die Ermittlung von Alternativen und für die Verwendung bestimmter Ersatzteile im Luftverkehrssektor einzuräumen, kann es erforderlich sein, die weitere Verwendung von UV-328 in zivilen und militärischen Luftfahrzeugen, einschließlich relevanter Ersatzteile, zuzulassen. Daher sollte die Union den Vorschlag der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien unterstützen, die entsprechende spezifische Ausnahmeregelung dem Eintrag zu UV-328 in Anlage A des Übereinkommens hinzuzufügen, die so kurz wie möglich sein sollte, um ein rasches Auslaufen dieser Verwendung von UV-328 zu gewährleisten.

(8) Die Republik Korea teilte den Vertragsparteien 3

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