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Beschluss (EU) 2025/869 des Rates vom 14. April 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen zu vertreten ist
(ABl. L 2025/869 vom 12.05.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 1 (im Folgenden "Übereinkommen") ist 1992 in Kraft getreten und wurde von der Union mit dem Beschluss 93/98/EWG des Rates 2 geschlossen.
(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Konferenz der Vertragsparteien") ermächtigt, erforderlichenfalls Änderungen des Übereinkommens zu prüfen und zu beschließen.
(3) Auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 und auf ihrer 16. Tagung im Mai 2023 hat die Konferenz der Vertragsparteien einen von der Russischen Föderation vorgelegten Vorschlag für Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens geprüft. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf die nächste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertagen.
(4) Die Russische Föderation legte im Oktober 2024 einen leicht geänderten Vorschlag zur Erörterung auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im April/Mai 2025 vor. Es wird vorgeschlagen, eine Frist von 90 Tagen festzusetzen, innerhalb deren ein Einfuhrstaat demjenigen Staat, der eine Verbringung notifiziert, antworten muss, und außerdem weitere als redaktionell angegebene Änderung vorzunehmen.
(5) Ein Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Übereinkommens wurde im Namen der Union vorgelegt und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 erörtert. Der Vorschlag der Union zielt unter anderem darauf ab, die Beschreibungen der in Anlage IV des Übereinkommens aufgeführten Entsorgungsverfahren zu ändern und zu präzisieren und insbesondere eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar zwischen den Begriffen "Nichtverwertung" und "Verwertung" unterschieden wird; Einführungstexte aufzunehmen, mit denen erläutert wird, was unter "Nichtverwertungsverfahren" ( Anlage IV A) und unter "Verwertungsverfahren" ( Anlage IV B) zu verstehen ist; die Beschreibungen von Verfahren nach Maßgabe der wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Entwicklungen, die seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 eingetreten sind, zu aktualisieren und zu präzisieren sowie durch die Einführung von Auffangbestimmungen sicherzustellen, dass auch alle nicht ausdrücklich genannten Verfahren den Anforderungen des Übereinkommens unterliegen. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf ihrer nächsten Tagung fortzusetzen.
(6) Die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens sollten von der Union nicht unterstützt werden, da sie nicht dazu beitragen würden, die Probleme zu lösen, die die Union für das Funktionieren des Übereinkommens als vorrangig erachtet. Hinzu kommt, dass Änderungen des verfügenden Teils des Übereinkommens einen langwierigen, aufwendigen Prozess durchlaufen müssen, um in Kraft zu treten, und es daher als unverhältnismäßig erachtet wird, einen solchen Prozess für eine Änderung einzuleiten, die nur einen geringen bzw. keinen Mehrwert hat. Die Union sollte vielmehr weiterhin Initiativen unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung zu verbessern, wie es derzeit im Übereinkommen vorgesehen ist, sofern diese Initiativen mit den allgemeinen Maßnahmen und Zielen der Union im Einklang stehen und keine Änderung des Übereinkommens erfordern.
(7) Den Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX
(Stand: 13.05.2025)
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