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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/927 der Kommission vom 20. Mai 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/927 vom 31.07.2025)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2019/1603

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Luftverkehrstätigkeiten fallen unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS).

(2) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union zu erhöhen und das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angemessen umzusetzen. Mit dieser Änderung wird der Anwendungsbereich des EU-EHS für innereuropäische Flüge bis 2026 beibehalten und CORSIa auf andere Flüge von Luftfahrzeugbetreibern mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als Flüge innerhalb des EWR und Flüge zwischen dem EWR und der Schweiz und dem Vereinigten Königreich angewandt.

(3) CORSIa ist seit 2019 für die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen in Kraft. Es soll als weltweit angewandter marktbasierter Mechanismus dienen, mit dem die CO2-Emissionen des internationalen Luftverkehrs ab Januar 2021 kompensiert werden sollen.

(4) Der ICAO-Rat nahm die erste Ausgabe von Anhang 16 Band IV des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, mit dem die Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz für CORSIa (CORSIA-SARPs) eingeführt wurden, am 27. Juni 2018 an. Die Union und ihre Mitgliedstaaten setzen CORSIa seit Beginn des Zeitraums 2021-2023 gemäß dem Beschluss (EU) 2020/954 des Rates 3 auf angemessene Weise um. Die ICAO nahm die zweite Ausgabe der CORSIA-SARPs am 20. März 2023 an. Sie trat am 31. Juli 2023 in Kraft und wird seit dem 1. Januar 2024 angewendet.

(5) Gemäß Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission 4 erlassen, um die CORSIA-Vorschriften für die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Luftverkehrsemissionen vorläufig umzusetzen. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde daraufhin geändert, um CORSIa angemessen in Unionsrecht umzusetzen. Daher sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 festgelegten vorläufigen Vorschriften aktualisiert werden, um sie mit den jüngsten Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang zu bringen. Diese Angleichung erfordert eine angemessene Regulierung der Überwachung der Verwendung von im Rahmen von CORSIa zulässigen Kraftstoffen und der Löschung von Emissionseinheiten für die Kompensation im Rahmen von CORSIA, die Berichterstattung darüber und deren Prüfung. Angesichts des Umfangs der Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte die vorliegende Verordnung die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 ersetzen.

(6) Für die Zwecke des EU-EHS sind Regelungen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen sowie die Prüfung von Emissionsberichten im Einklang mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2066 5 und (EU) 2018/2067 6

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(Stand: 01.08.2025)

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