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Regelwerk, EU 2025, Strahlenschutz

Verordnung (Euratom) 2025/974 der Kommission vom 26. Mai 2025 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(ABl. L 2025/974 vom 16.06.2025)



Neufassung -Ersetzt VO (Euratom) 302/2005

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 77, 78, 79 und 81,

nach Zustimmung des Rates 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission 2 sind Art und Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 78 und 79 des Vertrags über die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden "Vertrag") definiert.

(2) Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert, recycelt und zur Entsorgung bestimmt wird und der Handel mit Kernmaterial zunimmt, muss die Wirksamkeit und Effizienz der Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden. Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrags, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 festgelegt sind, sollten daher angesichts der Weiterentwicklung insbesondere im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie aktualisiert werden.

(3) Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden und die Gemeinschaft sind Vertragsparteien des in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossenen Übereinkommens 78/164/Euratom 3. Das Übereinkommen 78/164/Euratom ist am 21. Februar 1977 in Kraft getreten. Es wurde später durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom 4 ergänzt.

(4) Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material in den Hoheitsgebieten der kernwaffenfreien Staaten, die dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten sind.

(5) Die gemäß dem Übereinkommen 78/164/Euratom vorgeschriebenen Verfahren sind das Ergebnis umfassender internationaler Verhandlungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese Verfahren wurden vom Gouverneursrat dieser Organisation gebilligt.

(6) Die Gemeinschaft, Frankreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen in Frankreich geschlossen 5. Dieses Abkommen ist am 12. September 1981 in Kraft getreten. Es wurde durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll 6 ergänzt.

(7) Im Hoheitsgebiet Frankreichs sind bestimmte Anlagen oder Anlagenteile und bestimmtes Material möglicherweise dem Produktionszyklus für Verteidigungszwecke zuzuordnen. Es sollten daher besondere Kontrollmaßnahmen angewendet werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.

(8) Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich sind Abkommen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie geschlossen werden. Sie zielen darauf ab, den Handel mit Kernmaterial, Forschung und Entwicklung oder andere kooperative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, unter Einhaltung der Verpflichtungen und Politiken der Gemeinschaft zu erleichtern. Gemäß Artikel 77 Buchstabe b des Vertrags sollte sich die Kommission in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten vergewissern, dass die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen geachtet werden, welche die Gemeinschaft im Rahmen eines solchen Abkommens übernommen hat. Diese Verordnung befasst sich mit spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Kernmaterial, wie sie in bestimmten Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich festgelegt sind, gilt jedoch nicht für andere Posten als Kernmaterial.

(9) Um die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen in den Planungs- und Auslegungsprozessen für neue Anlagen sowie für größere Änderungen und Stilllegungen bestehender Anlagen frühzeitig Berücksichtigung finden.

(10) Um die Effizienz der Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen, sollten Art und Umfang der Anforderungen an die Berichterstattung über Kernmaterial und an die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale von Anlagen der Eignung des Kernmaterials und der Anlage für nichtfriedliche Zwecke Rechnung tragen, wobei etwaige Kontrollverpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen eines mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung geschlossenen Abkommens übernommen hat, unberührt bleiben.

(11) In der Mitteilung an die Kommission vom 30. Juni 2022 mit dem Titel "Digitalstrategie der Europäischen Kommission - Digitale Kommission der nächsten Generation" 7

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