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Beschluss (EU) 2025/1014 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Balearen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3174)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1014 vom 26.05.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 64,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU 2, insbesondere auf Artikel 66,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verfahren und Geltungsbereich des Beschlusses
(1) Am 23. November 2020 stellte das Königreich Spanien (im Folgenden "Spanien") bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme (im Folgenden "Antrag") für die außerhalb der Iberischen Halbinsel gelegenen Gebiete Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta und Melilla ("non-peninsular territories", im Folgenden zusammenfassend "NPT") gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944.
(2) Mit dem Antrag wurde ursprünglich um Ausnahmen von Artikel 8 und Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie von den Artikeln 3 und 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 und den Artikeln 9, 10 und 11, 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 ersucht. In diesem Antrag war die Geltungsdauer der beantragten Ausnahme nicht angegeben.
(3) Am 18. März 2021 veröffentlichte die Kommission den Antrag auf ihrer Website und forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen.
(4) Am 17. August 2021 und am 16. Dezember 2021 bat die Kommission Spanien um zusätzliche Informationen zu dem Antrag. Spanien antwortete am 4. Oktober 2021 und am 17. Januar 2022. Im letztgenannten Antwortschreiben änderte Spanien den Umfang seines Antrags wie folgt:
(5) Dieser Beschluss sollte nur für die Balearen gelten, da die Kommission am 8. Dezember 2023 einen Beschluss über den von Spanien eingereichten Antrag auf Ausnahme für das NPT Kanarische Inseln 3 erlassen hat und die von Spanien eingereichten Ausnahmeanträge für die NPT Ceuta und Melilla in gesonderten Beschlüssen behandelt werden.
2. Die Balearen
(Stand: 19.08.2025)
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