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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1017 der Kommission vom 26. Mai 2025 über befristete Sofortmaßnahmen für Spanien zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission zur Lösung spezifischer Probleme im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor infolge schwerwiegender widriger Wetterereignisse

(ABl. L 2025/1017 vom 27.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2021/2115 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse in der spanischen Region Valencia im Oktober und November 2024 wurden die Erzeugung von Obst und Gemüse, Keltertrauben und Weinbauerzeugnissen sowie das Produktionspotenzial und die Infrastruktur von Erzeugerorganisationen und Weinerzeugern stark beschädigt. Ein isoliertes Höhentief, das zu katastrophalen Sturzfluten und Starkregenfällen führte, hat in dieser Region gelegene Obstplantagen und Rebflächen schwer beschädigt oder sogar vollständig zerstört. Es hat daher nicht nur enorme Verluste im Zusammenhang mit der Ernte im Jahr 2024 verursacht, sondern dürfte sich auch in den kommenden Jahren negativ auf den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor auswirken. Die geschätzten Verluste durch die Ernteschäden 2024, die durch die katastrophalen Sturzfluten und Starkregenfälle verursacht wurden, belaufen sich auf 644,6 Mio. EUR. Bei einigen Erzeugnissen sind die Schäden besonders hoch; so liegen die geschätzten Verluste beispielsweise im Mandel- und Haselnusssektor bei 49,3 Mio. EUR, wobei für das Jahr 2024 von Produktionsverlusten von mehr als 30 % bei Mandeln und sogar 50 % bei Haselnüssen ausgegangen wird. Fast 30.000 Hektar Rebflächen waren stark betroffen. Zudem reichen die negativen Folgen in den am stärksten betroffenen Gebieten über die Erzeugung in diesem Jahr hinaus, da auch Obstbäume, Rebflächen und dauerhafte Strukturen beschädigt und Maschinen, Terrassenanlagen und Bewässerungssysteme zerstört wurden. Durch diese Schäden ist auch die künftige Produktionskapazität in diesen Gebieten beeinträchtigt.

(2) Viele der Obst- und Gemüseerzeuger, die stark von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, sind Mitglieder anerkannter Erzeugerorganisationen, die operationelle Programme durchführen. Diese Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder haben seit Oktober 2024 Schwierigkeiten, die noch ausstehenden Verpflichtungen für die Programme des Jahres 2024 zu erfüllen und Verpflichtungen im Rahmen der Programme für das Jahr 2025 einzugehen. Folglich können einige der genehmigten Interventionen möglicherweise nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Betriebsfonds unter Umständen nicht ausgegeben wird, während Maßnahmen der Erzeugerorganisationen zur Bewältigung der Krisensituation unter Umständen nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen. Weinerzeuger, deren Rebflächen stark betroffen waren, sind mit ähnlich schwierigen Umständen konfrontiert, da nicht nur die Ernte 2024 ausgefallen ist, sondern auch ihre beschädigten Rebflächen und die gesamte Infrastruktur so bald wie möglich wiederhergestellt werden müssen, um wieder Wein erzeugen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Situation zu bewältigen, indem eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung der operationellen Programme eingeräumt wird, was den Erzeugerorganisationen ermöglichen würde, die Mittel der Betriebsfonds für maßgeschneiderte Interventionen zu verwenden und die Unionsfinanzierung innerhalb dieser Fonds effizient umzuschichten, sowie ihnen bei der Durchführung der Interventionen im Weinsektor helfen würde, indem sie lediglich im absolut notwendigen Umfang von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für Interventionen im Obst- und Gemüsesektor sowie von den Vorschriften über den Ersatz von Investitionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 2 abweichen.

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