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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1076 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 betreffend die Geltungsdauer der Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)
(ABl. L 2025/1076 vom 03.06.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission 2 sind befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) ("im Folgenden "spezifizierter Schädling") vorgesehen.
(2) Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen, um die Einschleppung in die Union, Verbringung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings sowie seine Vermehrung und Freisetzung in das Gebiet der Union zu verhindern, da in anderen Gebieten der Union als denjenigen, in denen er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 bereits vorhanden war, kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde.
(3) Im Gebiet der Union tritt der Schädling nur in Italien auf. Erhebungen der italienischen Behörden in den Eindämmungsgebieten haben ergeben, dass die Population des spezifizierten Schädlings im Laufe des zweiten Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 erheblich zurückgegangen ist. Ein Auftreten des Schädlings erfordert jedoch kontinuierliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der beginnende Rückgang der Populationen des spezifizierten Schädlings auch in Zukunft anhält.
(4) Angesichts dieser Ergebnisse sollten die Auswirkungen der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 vorgesehenen Maßnahmen für ein weiteres Jahr überwacht werden. Dies wird eine gründlichere Bewertung der Wirkung der Maßnahmen auf die Populationen des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann entschieden werden, ob die in der Verordnung (EU) 2022/1372 festgelegten befristeten Maßnahmen ausreichend wirksam sind oder einer weiteren Überarbeitung bedürfen.
(5) Daher ist es angezeigt, diese Maßnahmen bis zum 30. Juni 2026 zu verlängern -
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 sollte daher entsprechend geändert werden -
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372
In Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 wird das Datum "30. Juni 2025" durch das Datum "30. Juni 2026" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission vom 5. August 2022 über befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) (ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 16), ELI:" http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1372/oj).
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(Stand: 03.06.2025)
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