Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/1079 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1079 vom 03.06.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55 des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Richtlinien 2003/90/EG 3 und 2003/91/EG 4 der Kommission soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und die Sorten von Gemüsearten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts ("CPVO") entsprechen. Diese Richtlinien zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten zu gewährleisten. Für die Arten, die nicht unter die CPVO-Protokolle fallen, soll mit diesen Richtlinien die Übereinstimmung mit den Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ("UPOV") sichergestellt werden.
(2) Das CPVO hat weitere Protokolle festgelegt und bestehende aktualisiert, insbesondere in Bezug auf Wiesenklee/Rotklee, Raps, Rübsen, Spargel, Chili oder Paprika, Wurzelzichorien, Melonen, Speisegurken und Gewürzgurken, Gartenkürbisse oder Zucchini sowie grünen Salat. Diese Aktualisierungen sollten sich im Unionsrecht widerspiegeln.
(3) Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(4) Die neuen Vorschriften sollten ab dem 1. Januar 2026 gelten. Um die amtlichen Prüfungen nicht zu beeinträchtigen, sollten jedoch bei Sorten, die noch nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten zugelassen wurden, vor dem 1. Januar 2026 eingeleitete, aber bis zu diesem Datum noch nicht abgeschlossene amtliche Prüfungen weiter gemäß der Richtlinie 2003/90/EG bzw. der Richtlinie 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie durchgeführt werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/90/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2003/91/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 3 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4 Übergangsmaßnahmen
Für amtliche Prüfungen von Sorten, die vor dem 1. Januar 2026 eingeleitet wurden, aber nicht bis zu diesem Datum abgeschlossen sind, gelten die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Juni 2025
(Stand: 04.06.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion