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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1080 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 im Hinblick auf die Frist für die Anwendung gleichwertiger Anforderungen an das Einführen von Früchten von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel in die Union angesichts der Risiken aufgrund von Thaumatotibia leucotreta

(ABl. L 2025/1080 vom 03.06.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission 2 wurden die Anforderungen an das Einführen von Früchten von Citrus sinensis Pers. (im Folgenden "spezifizierte Früchte") mit Ursprung in Israel in das Gebiet der Union festgelegt, die als den in Anhang VII Nummer 62.1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 aufgeführten Anforderungen gleichwertig gelten.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission gilt bis zum 31. Mai 2025.

(3) Seit der Anwendung der genannten Durchführungsverordnung wurden keine Verstöße aufgrund des Vorhandenseins von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") bei den spezifizierten Früchten gemeldet.

(4) Darüber hinaus haben die Kommissionsdienststellen vom 18. bis zum 30. Januar 2023 in Israel ein Audit durchgeführt, um das System amtlicher Kontrollen für die Ausfuhr bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich der spezifizierten Früchte, in die Union zu bewerten. Das Audit ergab, dass Verfahren für die amtliche Kontrolle des spezifizierten Schädlings bei den spezifizierten Früchten festgelegt und eingeführt wurden, dass die amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführt werden und dass die nationale Pflanzenschutzorganisation Israels (National Plant Protection Organisation of Israel - im Folgenden "NPPO") und die Produktions- und Verarbeitungsbetriebe über ausreichend Personal und Infrastruktur verfügen, um Mängel zu beheben und die Anforderungen der Union vollständig zu erfüllen. Darüber hinaus wurde die Empfehlung des Audits in Bezug auf die Kontrollen auf den Produktionsflächen für die spezifizierten Früchte von der NPPO in zufriedenstellender Weise umgesetzt.

(5) Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 weiterhin gelten, und zwar ohne eine spezifische Frist.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659

Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission vom 27. September 2022 über gleichwertige Anforderungen an das Einführen von Früchten von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel in die Union angesichts der Risiken aufgrund von Thaumatotibia leucotreta (ABl. L 250 vom 28.09.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1659/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008

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