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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1088 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union
(ABl. L 2025/1088 vom 03.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. In der genannten Liste ist auch die Gattung Alnus Mill. aufgeführt.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, jedoch nach einer vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in diese Liste erfüllen könnten.
(4) Am 19. Juni 2023 stellte das Vereinigte Königreich 5 bei der Kommission drei Anträge auf Ausfuhr in die Union von bis zu zwei Jahre altem Propfholz von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm, bis zu sieben Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms, bis zu zwei Jahre alten, in Zellen gezogenen Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 10 mm an der Basis des Stamms sowie bis zu sieben Jahre alten, bewurzelten, zum Anpflanzen bestimmten topfpflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen"). Diese Anträge wurden durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.
(5) Am 11. Dezember 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung der spezifizierten Pflanzen 6 an. Die Behörde ermittelte Entoleuca mammata, Phytophthora ramorum und Phytophthora siskiyouensis als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die in den technischen Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der spezifizierten Pflanzen von diesen Schädlingen ein.
(6) Auf Grundlage des Gutachtens der Behörde wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko durch das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.
(Stand: 05.06.2025)
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